Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

Nr. 20. Verordnung, 
die weitere Ausführung des Gesetzes über das Staatsschuldbuch 
vom 25. April 1884 betreffend; 
vom 31. März 1897. 
Zur weiteren Ausführung des Gesetzes, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 
1884 (G.= u. V.-Bl. S. 146 flg.) wird im Anschluß an § 9,1 der Verordnung vom 
17. November 1884 (G.-u. V.-Bl. S. 330 flg.) im Einvernehmen mit dem Landtags- 
ausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden hiermit bestimmt, daß die Zahlung der 
Renten in dem Falle, wo der berechtigte Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank 
oder der Sächsischen Bank zu Dresden besitzt, auf dessen Wunsch auch durch Einzahlung 
auf dieses Girokonto geschehen kann. 
Dresden, am 31. März 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
  
Strobelt. 
Nr. 21. Bekanntmachung, 
die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und 
Altersrentenbank-Verwaltung betreffend; 
vom 1. April 1897. 
Soe Majestät der König haben zu genehmigen geruht, daß an Stelle des in den Ruhe- 
stand getretenen Ministerialdirektors im Ministerium des Iunern, Geheimen Rath von 
Charpentier der vortragende Rath im Finanz-Ministerium, Geheime Finanzrath 
Haymann der Land-, Landeskultur= und Altersrentenbank-Verwaltung und überdies der 
vortragende Rath im Ministerium des Innern, Geheime Regierungsrath von Schlieben 
der Landeskulturrentenbank-Verwaltung als Kommissare beigegeben werden. 
Die Verwaltung der genannten drei Banken besteht daher aus 
dem Ministerialdirektor im Finanz-Ministerium, Geheimen Rath Dr. Diller, 
dem vortragenden Rathe im Finanz-Ministerium, Geheimen Finanzrath Haymann
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.