Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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der Betriebstelegraphendirektor Dr. Ulbricht in Dresden 
als Kommissar bestellt worden. 
Dresden, am 25. Mai 1898. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Merusel. 
Wunderlich. 
  
Nr. 50. Gesetz, 
den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossenschaft 
betreffend; 
vom 28. Mai 1898. 
W, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen 
20. 20. 2.h 
verordnen zu Ausführung der Vorschriften in § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 
18. August 1896 in Verbindung mit Artikel 69 bis 72 des Einführungsgesetzes unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: 
& 1. Wildschaden ist nach Maßgabe der Bestimmungen in § 835 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und der nachfolgenden Vorschriften zu ersetzen. 
. Steht die Ausübung der Jagd einer nach Maßgabe des Gesetzes, die Aus- 
übung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 405) gebildeten 
Jagdgenossenschaft zu, so haftet diese für den Wildschaden. 
6a 3. Die Jagdgenossenschaft ist rechtsfähig. 
Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft in ihren Angelegenheiten gericht- 
lich und außergerichtlich. 
Ueber die Anerkennung und den Ersatz von Wildschaden findet eine Beschlußfassung 
der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 16 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd be- 
treffend, vom 1. Dezember 1864) nicht statt. 
Hat die Jagdgenossenschaft eine besondere Satzung aufsgestellt oder stellt sie später 
eine solche auf, so bedarf diese der Genehmigung der Amtshauptmannschaft (8 6).
	        
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