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der Betriebstelegraphendirektor Dr. Ulbricht in Dresden
als Kommissar bestellt worden.
Dresden, am 25. Mai 1898.
Finanz-Ministerium.
Für den Minister:
Merusel.
Wunderlich.
Nr. 50. Gesetz,
den Ersatz von Wildschaden und die Rechtsfähigkeit der Jagdgenossenschaft
betreffend;
vom 28. Mai 1898.
W, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen
20. 20. 2.h
verordnen zu Ausführung der Vorschriften in § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom
18. August 1896 in Verbindung mit Artikel 69 bis 72 des Einführungsgesetzes unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
& 1. Wildschaden ist nach Maßgabe der Bestimmungen in § 835 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der nachfolgenden Vorschriften zu ersetzen.
. Steht die Ausübung der Jagd einer nach Maßgabe des Gesetzes, die Aus-
übung der Jagd betreffend, vom 1. Dezember 1864 (G.= u. V.-Bl. S. 405) gebildeten
Jagdgenossenschaft zu, so haftet diese für den Wildschaden.
6a 3. Die Jagdgenossenschaft ist rechtsfähig.
Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft in ihren Angelegenheiten gericht-
lich und außergerichtlich.
Ueber die Anerkennung und den Ersatz von Wildschaden findet eine Beschlußfassung
der Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 16 des Gesetzes, die Ausübung der Jagd be-
treffend, vom 1. Dezember 1864) nicht statt.
Hat die Jagdgenossenschaft eine besondere Satzung aufsgestellt oder stellt sie später
eine solche auf, so bedarf diese der Genehmigung der Amtshauptmannschaft (8 6).