Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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10. Sofern Bodenerzeugnisse — mit Ausschluß von Holzgewächsen —, deren 
voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor diesem Zeitpunkte beschädigt 
werden, so ist der Schaden in dem Umfange zu erstatten, in welchem er sich zur Zeit der 
Ernte darstellt. 
Dem Antrage des Beschädigten oder des Ersatzpflichtigen auf Schätzung in einem 
zweiten, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin ist statt zu geben. Wildschäden an 
Holzgewächsen dagegen sind sofort abzuschätzen. 
11. Kommt ein Vergleich nicht zu stande, der zunächst anzustreben ist, so hat 
die Amtshauptmannschaft auf Grund des Ergebnisses der Besichtigung und Verhandlung 
über den Schadenersatz zu Protokoll oder später in schriftlicher Ausfertigung einen Be- 
scheid zu ertheilen. 
Beim Vergleiche wie im Bescheide ist über die Kosten Bestimmung zu treffen. 
12. Als Kosten kommen nach § 21 des Gesetzes, die Organisation der Behörden 
für die innere Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 279) 
nur baare Auslagen, insbesondere Reisekosten und Gebühren der Sachverständigen, 
Botenlöhne und Portokosten in Ansatz. 
Die Bestimmungen über den Kostenansatz im späteren Rechtsmittelverfahren werden 
hierdurch nicht berührt. 
§ 13. Die Kosten fallen in der Regel dem Ersatzpflichtigen zur Last, dem anderen 
Theile jedoch dann, wenn ein Wildschaden überhaupt nicht ermittelt, oder der Schaden 
geringer, oder ebenso hoch bemessen wird, als ihn zu vergüten der Ersatzpflichtige vor 
Ablauf der in § 8 bezeichneten Frist sich bereit erklärt hatte. 
814. Alle älteren landesgesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Wildschaden, 
soweit solche neben den Bestimmungen des § 835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den 
Artikeln 69 bis 72 des Einführungsgesetzes noch in Geltung stehen könnten, werden 
außer Kraft gesetzt. 
15. Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche 
am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 28. Mai 1898. 
Albert. 
Georg von Metzsch. 
1898. 14
	        
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