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83. Die Vorschriften dieser mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten sofort
mit deren Bekanntmachung in Kraft.
& 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Altenhain
und
Seelingstädt
betroffen.
Dresden, am 4. Juni 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Nr. 57. Bekanntmachung,
die Einführung des Kirchengesetzes wegen des Besetzungsverfahrens bei
geistlichen Stellen vom 8. Dezember 1896 in der Oberlausitz betreffend;
vom 4. Juni 1898.
De Kirchengesetz, das Besetzungsverfahren bei geistlichen Stellen betreffend, vom
8. Dezember 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 226) gelangt, nachdem die Provinzialstände der
Oberlausitz dazu ihre Zustimmung ertheilt haben, und nach staatsgesetzlicher Genehmigung
desselben mittels Verordnung des Königlichen Ministeriums des Kultus und öffentlichen
Unterrichts vom 2. Juni 1898 (Seite 76 des Gesetz= und Verordnungsblattes) im
vollen Umfange vom 1. Juli dieses Jahres an auch in der Oberlausitz zur
Einführung, was mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staats-
minister in Gemäßheit des in § 6 jenes Kirchengesetzes gedachten Vorbehaltes hiermit
bekannt gemacht wird.
Dresden, den 4. Juni 1898.
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium.
Meusel.
Teubner.