Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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oder für andere Personen Gefahr im Verzuge ist und es schleuniger ärztlicher Hülfe 
bedarf. 
Die nachträgliche Genehmigung zur Aufnahme beziehentlich Beibehaltung ist dessen 
ungeachtet in der vorgeschriebenen Weise zu beantragen. 
Dem Ermessen der Direktion bleibt überlassen, in solchen Fällen die nachträgliche 
Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses zu fordern. 
5. Vervollständigung der Anträge. 
Sind die Angaben im Aufnahmeantrage oder die Unterlagen mangelhaft und ist mit 
der Beanstandung der Aufnahme eine Gefährdung des Kranken oder anderer Personen 
nicht zu erwarten, so ist zunächst Vervollständigung zu verlangen. 
2c. 2 
84. 
Aufnahmegenehmigung. 
1. Allgemeine Bedingung der Inknahme. 
Jede Aufnahmegenehmigung erfolgt, auch ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, unter 
der Bedingung, daß die Betheiligten allen Bestimmungen gegenwärtigen Regulativs 
unterworfen sind, die durch das Gesetz= und Verordnungsblatt öffentlich bekannt gemacht 
sind oder werden. 
Jede auf demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahme= und Verpflegungs- 
bedingungen gilt von ihrer Einführung an ohne weiteres auch für jeden bereits statt- 
findenden Verpflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten 
oder einer besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf 
Aenderungen der Verpflegbeitragssätze. 
2. xkorm und Inhalt der Autnahmegenehmigung. 
Die Aufnahmegenehmigung ergeht nach vorgeschriebenem Formular. 
Die nach Nr. 1 veröffentlichten Theile des Regulativs werden ihr in Abdruck bei- 
gefügt, und zwar, wenn sie an eine Behörde ergeht, in 2 Abdrücken, wovon der eine für 
die Akten der Behörde, der andere zur Aushändigung an die Betheiligten bestimmt ist. 
2. 2. 
3. Giltigkeitsdauer der Anknahmegenehmigung. 
a) Jede Aufnahmegenehmigung gilt 4 Wochen, vom Tage ihrer Ausstellung an 
gerechnet. 
Später darf die Zuführung nicht ohne neue Aufnahmegenehmigung erfolgen.
	        
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