Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Für die durch solche Erneuerung der Aufnahmegenehmigung verursachte vermehrte 
Mühwaltung berechnet die Anstalt den Verpflegbeitragspflichtigen (§.6 1 und 2) eine zur 
Anstaltskasse fließende Gebühr. « 
Dieletzterebeträgtbisaufweiteres5.--. 
&c. 2c. 
5. 
Zuführung und Annahme. 
1. Zeit der Annahme. 
Die Annahme eines Aufzunehmenden findet in der Regel nur an Werktagen (also 
mit Ausschluß von Sonn-, Fest= und Bußtagen) und zwar in der Zeit von Morgens 8 
bis Abends 6 Uhr statt. 
Ausnahmen dürfen nur in besonderen Fällen, namentlich dann, wenn die in § 3“ 
für die vorläufige Aufnahme bestimmten Voraussetzungen vorliegen, zugelassen werden. 
2. Zegleiter, Personenausweis. 
Für den Aufzunehmenden und den Begleiter muß genügender Personenausweis 
beigebracht werden. 
Weiblichen Kranken ist thunlichst weibliche Begleitung beizugeben. 
3. Ausstattung. 
Die Kranken der I. Verpflegklasse müssen bei der Aufnahme ausreichend und ihren 
Verhältnissen entsprechend mit Kleidung und Leibwäsche in einer den nöthigen Wechsel 
zulassenden Weise versehen sein. 
Wenn die mitgebrachten Effekten der Zahl und Beschaffenheit nach nicht für aus- 
reichend zu erachten sind, ist die Anstaltsdirektion verpflichtet, die erforderliche Ergänzung 
zu verlangen. 
4. Zustand des Autzunchmenden. 
Der Aufzunehmende muß mit Ausnahme der Fälle, wo der Kranke wie z. B. bei 
Verunglückungen sofort nach Eintritt der letzteren der Anstalt zugeführt wird, in rein 
lichem und ordentlichem Zustande eintreffen. 
Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen den Beitragspflichtigen zur Last, und zwar wird denselben für die Reinigung eines 
unsauber Zugeführten bis auf weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.4 berechnet, die 
zur Anstaltskasse fließt.
	        
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