Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8. Abrechnung über Verpflegbeiträge. 
a) Beim Abgange eines Kranken wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem Tage 
des Abgangs abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt gegen die 
an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt, Mehraufwand 
dagegen eingezogen. 
b) Ueberschießende Bestände, die den Betrag von 14 nicht übersteigen, werden, 
wenn die Herauszahlung nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Ver- 
pflegtenkasse der Anstalt überwiesen. 
9. Berechnungsgelder. 
a) Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten, insoweit solche 
nach ärztlichem Ermessen für den einzelnen Kranken zulässig erscheinen, können neben 
dem Verpflegbeitrage Berechnungsgelder eingezahlt werden. 
b) Ueber dieselben wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres oder zur Zeit 
des Abgangs des Kranken abgerechnet. 
Hierbei werden Ersparnisse auf die folgende Zeit gutgerechnet. 
Beim Abgange gilt für die Abrechnung über die Berechnungsgelder das unter 8 
Bemerkte. 
Hinausgabe beziehentlich Vorlegung einer Abrechnung über die Berechnungsgelder 
erfolgt außer beim Abgange nur auf ausdrückliches Verlangen des Einzahlers nach dem 
regelmäßigen Jahresabschlusse. 
10. Freistellen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Für die auf Freistellen verpflegten Personen haben die nach § 6 1 und 2 an sich 
Beitragspflichtigen weder Verpflegbeiträge zu leisten, noch die in Nr. 1 und im dritten 
Absatze von Nr. 2 des § 6 bemerkten sonstigen Aufwände zu tragen, ausgenommen die 
Kosten der Zuführung und der Zurückführung. 
Die übrigen dort erwähnten Aufwände und die Verpflegkosten werden, insoweit nicht 
bezüglich einzelner Stiftungen etwas Besonderes bestimmt ist, von derjenigen Seite 
bestritten, von der die Freistelle unterhalten wird, wenn aber eine vollständige Abfindung 
der Anstalt erfolgt ist, von letzterer. 
II. Besondere Bestimmungen. 
A. Die von Fürst Otto Viktor von Schönburg-Waldenburg gegründeten Fürstlich 
Schönburgischen Freistellen sind vorzugsweise für Personen bestimmt, die zu einer 
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