Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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89. 
Entlassung. 
1. Entlassung aut Entschließung der Anstaltsdirektion. 
Auf Entschließung der Anstaltsdirektion erfolgt die Entlassung eines Kranken 
a) sobald derselbe geheilt oder bis zu einem den Umständen nach genügenden Grade 
von Besserung gebracht ist; 
b) sobald er als unheilbar und auch als wesentlicher Besserung nicht fähig erkannt 
wird und Beibehaltung nach § 11 nicht zulässig beziehentlich nicht nothwendig erscheint; 
Jc) wenn die Entlassung von zuständiger Seite, auch ungeachtet der von der Anstalts- 
direktion etwa dagegen erhobenen Vorstellungen, beantragt wird; 
d) wenn wegen dauernder Unfügsamkeit eines Kranken dessen weitere Verpflegung 
in der Anstalt nicht räthlich ist. 
War die Unterbringung von einer Behörde für nothwendig erklärt worden, so ist vor 
der Entlassung mit der Polizeibehörde des künftigen Wohnorts des zu Entlassenden wegen 
ihrer Zustimmung in Vernehmung zu treten. Ergeben sich hierbei Meinungsverschieden- 
heiten zwischen der betreffenden Behörde und der Anstaltsdirektion, die sich auf andere 
Weise nicht erledigen lassen, so ist von der letzteren Entscheidung des Ministeriums des 
Innern einzuholen. 
2. Entlassung ank Entschließung des Alinisteriums. 
Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist vorher mittels gutachtlichen 
Berichts einzuholen 
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde, als aus den unter La bis d 
aufgeführten erfolgen soll, 
b) wenn zu einer seiten der Anstalt für unbedenklich erachteten Entlassung die Zu- 
stimmung der betreffenden Behörde versagt wird (zu vergl. unter 1, letzter Absatz). 
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Kranken aus allgemeinen Ver- 
waltungsrücksichten jederzeit verfügt werden. 
2c. 2c. 
4. Abholung. 
Bedarf der zu Entlassende der Abholung, so haben auf diesfallsige Aufforderung 
innerhalb der hierbei bestimmten Frist Diejenigen, die die Aufnahme beantragt haben, die 
Abholung ohne Weigerung zu veranstalten, andernfalls aber sich zu gewärtigen, daß die 
Rückführung des zu Entlassenden auf Kosten der Beitragspflichtigen von der Anstalt 
bewirkt wird.
	        
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