Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Für weibliche Verpflegte kann die Anstaltsdirektion weibliche Begleitung bei der 
Abholung zur Bedingung machen. 
ꝛc. rc. 
8. Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt zugehörigen, in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen 
werden zurückbehalten, insoweit es nicht in geeigneten Fällen für nöthig erachtet wird, 
ihn unentgeltlich in deren Besitze zu lassen. 
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor— 
handen und brauchbar, zurückgegeben. 
9. Ausstattung. 
Soweit nöthig wird der zu Entlassende, wenn der Fall dazu angethan ist, auch mit 
weiterer Bekleidung, mit Lagerstätte und dergleichen ausgestattet. 
Die hierdurch erwachsenden Kosten sind von den Verpflegbeitragspflichtigen zu erstatten. 
2c. ꝛc. 
10. Vorhandenes Geld. 
Etwa vorhandene Gelder Entlassener werden diesen selbst oder ihren gesetzlichen Ver— 
tretern verabfolgt, insoweit sie nicht bei der Abrechnung (§ 6 ) auf rückständige Verpfleg- 
beiträge in Anspruch zu nehmen sind. 
2c. 2c. 
12. Abrechunng. 
Wegen der Abrechnung über die Verpflegbeiträge zu vergleichen § 65. 
Ueber die Berechnungsgelder zu vergleichen § 65. 
10. 
Todesfall. 
1. Venachrichtigungen. 
Wenn ein Kranker verstirbt, so sind die Angehörigen und Derjenige, dem die Zahl- 
ung der Verpflegbeiträge obliegt, mit der Aufforderung zu schleuniger Verfügung wegen 
der Beerdigung (siehe Nr. 3), da nöthig durch Vermittelung ihrer Ortsbehörde, davon 
in Kenntniß zu setzen. 
2. Leichenschan und Leichenöffnung. 
Die Leichen der in der Anstalt oder in einer Zubehörung derselben verstorbenen 
Kranken werden von einem Anstaltsarzte besichtigt und in der Regel geöffnet. 
2c. 2c.
	        
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