Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
d) Ehefrauen.
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Die für einen einzelnen Fall ertheilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine
Ermächtigung zur Eingehung von Gesindedienstverhältnissen.
Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
& 13. Wird einem Mündel die Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen, von
dem Vormund verweigert, so kann sie auf Antrag des Mündels durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ersetzen,
wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
13a Soll ein Mündel für längere Zeit als für ein Jahr zu Gesindediensten
verpflichtet werden, so ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Die dem Mündel auf Grund der Ermächtigung, sich als Gesinde zu vermiethen,
zustehende unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nicht auf die Eingehung eines
solchen Vertrags.
& 13b. Sovweit ein Minderjähriger nach vorstehenden Bestimmungen unbeschränkt
geschäftsfähig ist, ist er auch prozeßfähig.
13c. Die Vorschriften der §§ 11 bis 13b gelten auch für Personen, die wegen
Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt oder nach
Stellung des Entmündigungsantrags unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, un-
beschadet der Vorschrift in § 115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Artikel II.
An die Stelle des § 16 tritt folgende Vorschrift:
16. Hat sich eine Ehefrau als Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das
Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen
Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormund-
schaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß der Bestand des
Dienstverhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung zu-
gestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen,
wenn der Ehemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Er-
klärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die
Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. So lange die
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.