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Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Ehe—
mannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Artikel III.
Der zweite Satz des § 43 kommt in Wegfall
Artikel IV.
Der § 47 erhält folgenden Absatz 2:
Die Vorschriften in § 618 Absatz 1 und 3 sowie in § 619 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
Artikel V.
Der §52 erhält folgenden Absatz 3:
Die Vorschriften in § 618 Absatz 2 und 3 sowie in § 619 des Jürgerlishen
Gesetzbuchs finden Anwendung.
Artikel VI.
Der § 62 kommt in Wogfall.
Artikel VII.
Der § 63 Absatz 1 wird abgeändert, wie folgt:
Die Dienstherrschaft hat im Falle der Erkrankung des Dienstboten für dessen Kur
und Pflege bis zum Zeitpunkte der Aufhebung des Dienstvertrags zu sorgen. Sie darf
ihm solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stell-
vertreters, auf den Lohn und das Kostgeld verrechnen; dies gilt auch dann, wenn die
Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber
einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen
der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. Ist der Dienstbote in die häusliche
Gemeinschaft aufgenommen, so erstreckt sich die Verpflichtung der Dienstherrschaft auf die
Dauer von sechs Wochen, sofern nicht vorher die Zeit des Dienstvertrags abläuft; eine
gemäß § 75 herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt hierbei außer
Betracht.
Artikel VIII.
In 8§ 63 Absatz 3 werden die Worte „durch eigene Verschuldung“ ersetzt durch die
Worte:
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit.
18“
Pflege
erkrankter
Dienstboten
und Zahlung
der Kurkosten.