Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Ehe— 
mannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht 
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Artikel III. 
Der zweite Satz des § 43 kommt in Wegfall 
Artikel IV. 
Der § 47 erhält folgenden Absatz 2: 
Die Vorschriften in § 618 Absatz 1 und 3 sowie in § 619 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden Anwendung. 
Artikel V. 
Der §52 erhält folgenden Absatz 3: 
Die Vorschriften in § 618 Absatz 2 und 3 sowie in § 619 des Jürgerlishen 
Gesetzbuchs finden Anwendung. 
Artikel VI. 
Der § 62 kommt in Wogfall. 
Artikel VII. 
Der § 63 Absatz 1 wird abgeändert, wie folgt: 
Die Dienstherrschaft hat im Falle der Erkrankung des Dienstboten für dessen Kur 
und Pflege bis zum Zeitpunkte der Aufhebung des Dienstvertrags zu sorgen. Sie darf 
ihm solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines Stell- 
vertreters, auf den Lohn und das Kostgeld verrechnen; dies gilt auch dann, wenn die 
Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur halber 
einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des Dienstes hört dagegen 
der Anspruch auf weiteren Lohn und Kostgeld auf. Ist der Dienstbote in die häusliche 
Gemeinschaft aufgenommen, so erstreckt sich die Verpflichtung der Dienstherrschaft auf die 
Dauer von sechs Wochen, sofern nicht vorher die Zeit des Dienstvertrags abläuft; eine 
gemäß § 75 herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses bleibt hierbei außer 
Betracht. 
Artikel VIII. 
In 8§ 63 Absatz 3 werden die Worte „durch eigene Verschuldung“ ersetzt durch die 
Worte: 
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit. 
18“ 
Pflege 
erkrankter 
Dienstboten 
und Zahlung 
der Kurkosten.
	        
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