Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 108 — 
Ebensowenig darf dies seiten einer Person geschehen, zu deren Hausstande eine andere 
Person gehört, bezüglich deren einer der im Vorstehenden unter a, b und e gedachten 
Fälle vorliegt. 
Die sofortige Entlassung eines den vorstehenden Verboten zuwider angenommenen 
Dienstboten hat stattzufinden und kann, wenn nöthig, polizeilich erzwungen werden. 
Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienstvertrage, welcher einem der 
Verbote zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt worden ist, in jedem Falle alle diejenigen 
Schädenansprüche an die Dienstherrschaft zu, welche gegenwärtiges Gesetz einem Dienst- 
boten, der ohne gesetzlichen Grund von seiner Dienstherrschaft entlassen worden, gegen 
dieselbe einräumt. 
Jede Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 und 2 ausgesprochenen Verbote wird 
mit Geldstrafe bis zu 30 .4 oder Haftstrafe bis zu 8 Tagen bestraft. 
Wer Gesinde §6. Im ehelichen Verhältnisse kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde für 
mietten Einur den Hausstand, die eigene oder gepachtete Landwirthschaft zu miethen. 
mann. 
b) die Ehefrau. & 7. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche, als landwirthschaft- 
liche Verrichtungen, gilt jedoch die rechtliche Vermuthung, daß die Wahl und Annahme 
der Hausfrau überlassen sei; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau getroffene 
Wahl nicht billigen will, das von derselben ins Haus genommene Gesinde nach ab- 
gelaufener, gesetzmäßiger Dienstzeit (§§ 18, 19), ohne Rücksicht auf die vertragsmäßig 
bestimmte, nach vorgängiger Aufkündigung (§ 68) entfernen. 
e) getrennt 8 8. Ehefrauen, welche von ihrem Ehemanne getrennt leben, oder deren Ehemänner 
lebende « "« « · 
Ehefraum abwesend sind, können für sich Dienstboten miethen. 
d) Stell- § 9. Ob und wie weit diejenigen Personen, welche einem Hauswesen in der Stadt 
*2 oder auf dem Lande, oder einem ganzen Wirthschaftsbetriebe vorstehen, berechtigt sind, 
herrshaft. das erforderliche Gesinde ohne besondere Genehmigung des Haus= oder Gutsherrn zu 
ermiethen, hängt zwar von dem Umfange des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifels- 
falle aber ist zu vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens, oder eines ganzen 
Wirthschaftsbetriebes, oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben 
hierzu unbeschränkte Vollmacht gewähre. 
Berechligung *10. Die Berechtigung, an einem Orte als Gesinde Dienste zu suchen und daselbst 
sic u in Dienste zu treten, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die 
vermiethen. 
Berechtigung zum Aufenthalte überhaupt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.