Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Fortsetzung: 
d) Chefrauen. 
Abschluß des 
Gesinde- 
vertrags. 
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einberusen wird. Auch steht, wenn ein Dienstbote als Rekrut oder als Ersatzreservist 
ausgehoben worden ist, beiden Theilen das Recht zu, den Dienstvertrag nach vorgängiger 
einwöchiger Aufkündigung dergestalt zu lösen, daß derselbe zwei Wochen vor dem Ein- 
tritte des Dienstboten beim Militär seine Endschaft erreicht. 
Auf die Einberufung zu militärischen Uebungen bis zu zweiwöchiger Dauer findet 
die Vorschrift im ersten Satze dieses Paragraphen nicht Anwendung. Es hat jedoch 
der Dienstbote während seiner thatsächlichen Abwesenheit aus dem Dienste auf Ge- 
währung von Lohn, Kost und sonstiger Naturalbezüge seiten der Dienstherrschaft keinen 
Anspruch. 
Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst giebt der Dienstherrschaft einen Anspruch 
auf Entschädigung. 
16. Hat sich eine Ehefrau als Gesinde vermiethet, so kann der Ehemann das 
Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen 
Antrag von dem Vormundschaftsgericht dazu ermächtigt worden ist. Das Vormundschafts- 
gericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß der Bestand des Dienst- 
verhältnisses die ehelichen Interessen beeinträchtigt. 
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann der Vermiethung zu- 
gestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Ehefrau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt worden ist. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, 
wenn der Ehemann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Er- 
klärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die 
Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. So lange die 
häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu. 
Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Ehe- 
mannes erfolgen; ist der Ehemann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht 
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
17. Der Gesindedienstvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. 
Daß der Abschluß stattgefunden habe, ist außer dem Falle der Abfassung eines schrift- 
lichen Vertrags, wozu ein Formular unter □ beigefügt ist, zu vermuthen, wenn der 
Dienst angetreten, oder die Vermiethung in das Dienstbuch eingetragen, oder Miethgeld 
gegeben und angenommen worden ist. Die Entrichtung eines Miethgeldes überhaupt und 
dessen Betrag hängt von der freien Uebereinkunft zwischen Herrschaft und Gesinde ab. 
Das Miethgeld wird der Regel nach auf den Lohn abgerechnet, insofern ein Anderes 
bei der Vermiethung nicht ausdrücklich bedungen worden ist. 
Die Abfassung eines schriftlichen Vertrags kann jeder Theil verlangen.
	        
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