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Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um
5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter ver-
mindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg,
Holzwolle oder Hobelspähnen — alles völlig trocken — derart fest
auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports
ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Proben von Schießmitteln in Metallhülsen
gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf mittelst eiserner Nägel nur dann erfolgen,
wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Jnhalt
deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit
einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des
Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über
Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden
Zeichen zu versehen.
Ic) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung
abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegel-
marke oder der Schutzmarke angegeben ist.
Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief ange-
gebene, mit dem Zeicheen verschlossene Sendung in
Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B
zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter
Nr. XXXVI lit. B getroffenen Bestimmungen entspricht.““
3. In Nr. XIVI ist der erste Satz zu fassen:
„Chlormethyl und Chloräthyl werden nur in lulidicht verschlossenen starken
Metallgefässen und auf offenen Wagen befördert.“
4. Am Schlusse der Nr. II ist als zweiter Absatz einzufügen:
„() Bei Sendungen von Hülsen dieser Art muß der Frachtbrief eine Erklärung
des Absenders enthalten, daß die Hülsen nach der Tränkung erhitzt und darauf
in Wasser völlig abgekühlt worden sind.“
5. Am Schlusse der Nr. III sind folgende Bestimmungen als zweiter Absatz nachzutragen.
„(e) Hundekoth wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Be-
förderung zugelassen: