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Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote
den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, oder in
dessen Ermangelung Tagelöhner, für höheren Lohn miethen muß.
Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet
hat, insoweit nicht dessen Bestrafung auf Grund des Reichs-Strafgesetzbuchs einzutreten
hat, mit einer Geldstrafe bis zu 10 4, wenn er aber von mehr als einer Herrschaft
Miethgeld genommen hat, mit 2 bis 4 Tagen Haft zu bestrafen.
§ 28. Wer einen Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegangenen Gesinde-
vertrage oder zum Verlassen eines von ihm bereits angetretenen Dienstes, ohne daß für
eines oder das andere eine gesetzmäßige Ursache besteht, zu bewegen sucht, verfällt in eine
Geldstrafe bis zu 150 ¼ oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen.
§ 29. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald
der Dienst einmal gekündigt worden, kein Recht, dessen anderweiter Vermiethung ent-
gegenzutreten, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, um
deswillen verweigern, weil es sich später mit der zeitherigen Dienstherrschaft wieder ver-
einigt habe.
Dritter Abschnitt.
Gegenseitige Verhältnisse der Dienstherrschaften und des Gesindes
während des Dienstes.
A. Pflichten des Gesindes.
*30. Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam, und
deren Angehörigen Achtung schuldig, haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und ordent-
lich zu verhalten, mit dem Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottesfürchtigen,
sittlichen Lebenswandels zu befleißigen und sind auch nach Kräften bei aller Gelegenheit
der Dienstherrschaft Schaden zu verhüten, dagegen derselben Nutzen zu befördern, schuldig.
Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und
Bescheidenheit hinnehmen.
#31. Dienstboten, welche von Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug
oder Untreue (Strafgesetzbuch 8§ 242 bis 247, 263, 266, 370 Nr. 5) ihres Mit-
gesindes Kenntniß erhalten, sind selbige der Herrschaft anzuzeigen verbunden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden auf Antrag der Dienstherrschaft
mit Geldstrafe bis zu 20 J¼ oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme
des Antrags ist zulässig.
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Abspenstig-
machung des
Gesindes.
Unstatthaftig-
keit des
Rücktritts in
den früheren
Dienst nach
anderweiter
Vermiethung.
Pflichten des
Gesindes
überhaupt.
Anzeigepflicht
bei Ver-
gehungen des
Mitgesindes.