Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

113 
— 
Auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote 
den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, oder in 
dessen Ermangelung Tagelöhner, für höheren Lohn miethen muß. 
Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet 
hat, insoweit nicht dessen Bestrafung auf Grund des Reichs-Strafgesetzbuchs einzutreten 
hat, mit einer Geldstrafe bis zu 10 4, wenn er aber von mehr als einer Herrschaft 
Miethgeld genommen hat, mit 2 bis 4 Tagen Haft zu bestrafen. 
§ 28. Wer einen Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegangenen Gesinde- 
vertrage oder zum Verlassen eines von ihm bereits angetretenen Dienstes, ohne daß für 
eines oder das andere eine gesetzmäßige Ursache besteht, zu bewegen sucht, verfällt in eine 
Geldstrafe bis zu 150 ¼ oder Haftstrafe bis zu 6 Wochen. 
§ 29. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald 
der Dienst einmal gekündigt worden, kein Recht, dessen anderweiter Vermiethung ent- 
gegenzutreten, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, um 
deswillen verweigern, weil es sich später mit der zeitherigen Dienstherrschaft wieder ver- 
einigt habe. 
Dritter Abschnitt. 
Gegenseitige Verhältnisse der Dienstherrschaften und des Gesindes 
während des Dienstes. 
A. Pflichten des Gesindes. 
*30. Dienstboten sind der Herrschaft Treue, Ehrerbietung und Gehorsam, und 
deren Angehörigen Achtung schuldig, haben sich stets fleißig, reinlich, anständig und ordent- 
lich zu verhalten, mit dem Nebengesinde verträglich zu leben, sich eines gottesfürchtigen, 
sittlichen Lebenswandels zu befleißigen und sind auch nach Kräften bei aller Gelegenheit 
der Dienstherrschaft Schaden zu verhüten, dagegen derselben Nutzen zu befördern, schuldig. 
Die Befehle der Herrschaft und ihre Verweise muß das Gesinde mit Ehrerbietung und 
Bescheidenheit hinnehmen. 
#31. Dienstboten, welche von Diebstahl, Entwendung, Unterschlagung, Betrug 
oder Untreue (Strafgesetzbuch 8§ 242 bis 247, 263, 266, 370 Nr. 5) ihres Mit- 
gesindes Kenntniß erhalten, sind selbige der Herrschaft anzuzeigen verbunden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden auf Antrag der Dienstherrschaft 
mit Geldstrafe bis zu 20 J¼ oder mit Haft bis zu 5 Tagen bestraft. Die Zurücknahme 
des Antrags ist zulässig. 
19 
Abspenstig- 
machung des 
Gesindes. 
Unstatthaftig- 
keit des 
Rücktritts in 
den früheren 
Dienst nach 
anderweiter 
Vermiethung. 
Pflichten des 
Gesindes 
überhaupt. 
Anzeigepflicht 
bei Ver- 
gehungen des 
Mitgesindes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.