Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Erlöschen des 
Dienstvertrags 
durch 
Zeitablauf. 
Still- 
schweigende 
Verlängerung. 
Aufkündigung. 
Fortsetzung. 
Erlöschen des 
Dienstvertrags 
durch 
Todesfall. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
120 — 
Vierter Abschnitt. 
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen. 
& 66. Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstvertrag erlöscht im Zweifel mit 
deren Ablauf. Während der Dienstzeit kann ein Dienstvertrag in der Regel nicht ein- 
seitig aufgehoben werden (vergl. jedoch §§ 15, 71, 73, 75, 83, 84). 
Ist der Dienstvertrag für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf 
Jahre abgeschlossen worden, so kann er von dem Dienstboten nach dem Ablaufe von fünf 
Jahren gekündigt werden. 
Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
67. Ist häusliches Gesinde einen Dienstvertrag eingegangen, ohne mit der Herr- 
schaft eine bestimmte Zeitdauer zu vereinbaren, so ist anzunehmen, daß der Vertrag nach 
Ablauf der gesetzlichen Dauer (§19) als stillschweigend verlängert gelten soll, dafern nicht 
bei dessen Eingehung ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß derselbe nicht stillschweigend 
verlängert werden dürfe. 
6. Die Beendigung eines Dienstverhältnisses der im § 67 bezeichneten Art ist 
davon abhängig, daß der Vertrag rechtzeitig gehörig aufgekündigt worden ist. 
Die Aufkündigung hat solchenfalls spätestens am ersten desjenigen Monats zu er- 
folgen, mit dessen Ablauf der Dienstvertrag erlöschen soll. 
69. Hat das Gesinde nicht aufgekündigt, gleichwohl aber sich bei einer anderen 
Herrschaft aufs Neue vermiethet, so wird dadurch die stillschweigende Verlängerung des 
älteren Dienstes nicht aufgehoben. Hinsichtlich des Schädenanspruchs derjenigen Herr- 
schaft, die nachstehen muß, gelten in diesem Falle die im § 27 Absatz 2 und 3 enthalte- 
nen Bestimmungen. 
&# 70.Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben Lohn und Kostgeld nur soweit 
fordern, als solches nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist. 
& 71. Stirbt das Haupt der Familie, so sind die Erben nicht gehalten, das Gesinde 
länger, als bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (§§ 18, 19) zu behalten, wenn auch 
durch Vertrag eine längere Dienstzeit festgesetzt wäre. 
& 72. Erfolgt jedoch der Todesfall nach der Kündigungsfrist (§ 68), ohne daß 
eine Kündigung vorhergegangen, oder war das Gesinde wieder auf das Neue gemiethet, 
so muß dasselbe, es sei nun zu häuslichen Verrichtungen, zur Bedienung des verstorbenen 
Dienstherrn und der Seinigen, oder zur Landwirthschaft angenommen gewesen, im Ent- 
lassungsfalle den baaren Lohn, jedoch ohne Kost oder Kostgeld, für das nächstfolgende
	        
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