Fortsetzung.
Verhältniß der
Vertreter der
Dienst-
herrschaften.
Folgen
eigenmächtigen
Austritts aus
dem Dienste.
Annahme
eigenmächtig
ausgetretenen
Gesindes.
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§ 93. Kann das Gesinde den vorigen Dienst wegen eines inzwischen erhaltenen
anderen Unterkommens nicht wieder antreten, so findet die Vorschrift § 90 Anwendung.
# 94. Allenthalben, wo in gegenwärtigem Gesetze über die gegenseitigen Verhält-
nisse der Dienstherrschaften und Dienstboten während des Dienstes (§§ 30 bis 65) und
über die Ursachen der Aufhebung des Dienstvertrags (§§ 67 bis 93) der Dienstherrschaft
gedacht ist, gelten diese Vorschriften auch von denjenigen Personen, welche im Hauswesen,
oder in der Wirthschaft, oder in einzelnen Theilen derselben die Stelle der Dienstherr=
schaft vertreten, z. B. „Verwalter“, „Vögte“, „Schafmeister“, „Wirthschafterinnen",
„Haushälterinnen“ 2c. (vergl. § 9), insofern nicht einzelne Bestimmungen der Natur der
Sache nach ausschließlich auf die Person der Dienstherrschaften sich beziehen.
# 95. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeit ohne gesetzmäßige Ursache den
Dienst eigenmächtig verläßt, ist auf Antrag der Dienstherrschaft, nach deren Wahl, von
der Polizeibehörde des Wohnortes der Dienstherrschaft zwangsweise in den Dienst zurück-
zuführen, oder mit Geldstrafe bis zu 304 oder mit Haft bis zu acht Tagen zu bestrafen.
Die Zurücknahme des Strafantrags ist zulässig. Der Antrag der Dienstherrschaft auf
Zurückführung in den Dienst ist nur innerhalb einer Woche nach dem eigenmächtigen
Austritte des Dienstboten aus dem letzteren statthaft. Vor der Entschließung über den
Antrag auf Zurückführung in den Dienst ist der Dienstbote zu hören.
Sowohl dann, wenn die Herrschaft einen der in Absatz 1 erwähnten Anträge stellt,
als auch dann, wenn sie das unterläßt, ist das Gesinde verbunden, der Herrschaft, wenn
diese infolge seines eigenmächtigen Austritts aus dem Dienste genöthigt gewesen ist,
einen anderen Dienstboten zu miethen oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeiter an-
zunehmen, den etwa erforderlich gewordenen Mehraufwand an Lohn zu erstatten.
Die beschlossene Zurückführung in den Dienst kann in dringlichen Fällen durch ein
dagegen erhobenes Rechtsmittel nicht aufgehalten werden.
Die Kosten der zwangsweisen Zurückführung in den Dienst fallen dem schuldigen
Gesinde zur Last. Der Antragsteller ist jedoch verbunden, diese Kosten verlagsweise für
dasselbe zu entrichten.
§ 96. Wer einen Dienstboten, von dem er weiß, oder bezüglich dessen er den Um-
ständen nach annehmen mußte, daß er den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache eigenmächtig
verlassen habe, bevor sich der Antrag der Dienstherrschaft auf Zurückführung (8§ 95) er-
ledigt hat, in Dienst oder Arbeit nimmt, ist mit Geldstrafe bis zu 100.4 zu bestrafen
und außerdem zum Ersatze des der verlassenen Dienstherrschaft erwachsenen Schadens
verpflichtet.
Ingleichen ist zum Ersatze dieses Schadens verpflichtet, wer das Gesinde verleitet hat,
den Dienst ohne gesetzmäßige Ursache zu verlassen.