Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Strafverfolgung tritt im Falle des ersten Absatzes nur auf Antrag des ver— 
lassenen Dienstherrn ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
6 97. Hat die Herrschaft, ohne ihre bezügliche Absicht dem Gesinde bei der Er= Pflicht der 
miethung eröffnet zu haben, auf längere Zeit, als die bedungene Miethzeit dauert, in herirntn 
Begleitung des Gesindes eine Reise unternommen oder ihren Wohnsitz verlegt und das Erstattung von 
Gesinde an den neuen Wohnsitz mitgenommen, so ist sie verpflichtet, nach Beendigung Reisekosten. 
des Dienstverhältnisses den Dienstboten, nach dessen Wahl, entweder an den Ort der Ver- 
miethung, oder, Gleichheit der Entfernung vorausgesetzt, an seinen früheren Wohnort auf 
ihre Kosten zurückzusenden. 
§#9Der abziehende Dienstbote ist schuldig, Alles, was ihm zum Gebrauche in Pflichten des 
seinen Geschäften oder sonst zu seiner Aufbewahrung anvertraut worden ist, der Herrschaft Gesies einB 
oder deren Stellvertretern einzeln wieder zu überliefern, muß auch von ihnen auf Ver- zuge. 
langen die Gegenstände, welche er als sein Eigenthum mit sich nimmt, vor der Fort— 
schaffung derselben in Augenschein nehmen lassen. 
Fünfter Abschnitt. 
Polizeiliche Vorschriften. 
8 99. An jedem Orte ist von der Polizeibehörde ein Verzeichniß über das daselbst Gesinde— 
in Diensten stehende Gesinde (Gesinderegister) nach dem unter 3 beigefügten Muster zu verzeichniß. 
halten. — 
8 100. Jede innerhalb Sachsens wohnhafte Person, welche zum ersten Male in Pflicht zur 
Dienst tritt, hat sich mit einem nach dem unter 8 beigefügten Muster ausgestellten Ge- e n 
sindezeugnißbuche (Dienstbuch) zu versehen. Dasselbe wird von der Polizeibehörde des « 
Wohnortes gegen eine Gebühr von 50 & ausgefertigt, dafern der Ausstellung nicht aus 
§§ 11 flg. dieses Gesetzes Bedenken entgegenstehen. 
S 101. Nichtsächsische Dienstboten bedürfen eines von einer sächsischen Polizei= Fortsetzung. 
behörde ausgefertigten Dienstbuchs nicht, wenn sie im Besitze eines in ihrem Heimaths- 
staate vorgeschriebenen und rechtsgültig ausgestellten Gesindezeugnißbuches sich befinden. 
§ 102. Wer bereits früher ein Dienstbuch erhalten hat, ist verpflichtet, dasselbe Meldung des 
binnen acht Tagen nach Eintritt in einen neuen Dienst bei der Polizeibehörde zum Dienstwechsels 
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Zwecke der Visirung des Diensteintrags und Vervollständigung des Gesinderegisters vor- Pollzei 
zulegen. 
*103. Das von der Polizeibehörde ausgestellte oder visirte Dienstbuch hat der Verwahrung 
Dienstbote unverzüglich an die neue Dienstherrschaft zur Aufbewahrung abzugeben. vreirns- 
1898. 
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