Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 135 — 
Inhbalts-Verzeichniß. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Subsidiäre Geltung dieses Gesetzes 81 
Begriff des Gesindevertrags 82 
Unverbindlichkeit zu früh abgeschlossener Verträge 83 
Auf wen dieses Gesetz nicht anwendbar sei? 84 
Zweiter Abschnitt. 
Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. 
Beschränkungen des Rechts, Gesinde anzunehmen 85 
Wer Gesinde miethen kann? 
a) der Ehemann 86 
b) die Ehefrau 87 
IC) getrennt lebende Chefrauen 
d) Stellvertreter der Dienstherrschaft § 9 
Berechtigung sich zu vermiethen 5 10 
a) Minderjährige und denselben sbicsren h . . §§ 11—13, 13a— 
n Schulpflichtige § 4 
J%) Militärpflichtige § 15 
d) Ehefraun 8 16 
Abschluß des Gesindevertras § 17 
Antrittszeiit . . . 818 
Dauer der Miethzeit § 19 
Verbindlichkeit zur Erfüllung des Vertrags .. §20 
Folgen der Weigerung auf Seiten der Dienstherrs scaft . § 21 
Folgen der Weigerung auf Seiten des Gesindes 8 22 
Rechtmäßige Gründe, den Dienstantritt zu verweigen . S§ 23—26 
Unerlaubtes gleichzeitiges Vermiethen bei mehreren Dienstherrschaften. . . . 827 
Abspenstigmachung des Gesindes . .. 8 28 
Unstatthaftigkeit des Rücktritts in den früheren Dienst nach anderweiter Vermiethung 8 29 
Dritter Abschnitt. 
Gegenseitige Verhältnisse der Dienftherrschaften und des Gesindes während des Dienstes. 
A. Pflichten des Gesindes. 
Pflichten des Gesindes überhaupt . .. § 30 
Anzeigepflicht bei Vergehungen des Mitgesindes § 31 
1898. 22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.