Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Fünfter Abschnitt. 
Polizeiliche Vorschriften. 
Gesindeverzeichif . ..§99 
Pflicht zur Führung eines Dienstbuchs .. §§ 100, 101 
Meldung des Dienstwechsels bei der Polizei .. . § 102 
Verwahrung des Dienstbuchs ... . . 8103 
Das Dienstbuch betreffende Pflichten der Dienstherrschaft .. .§104 
RechtdesGesmdesaufemDIenjtzeugmß.. .. . 8 105 
Inhalt des Zeugnisses . . . 8 106 
Vertretung wahrheitswidriger Zeugnisse .. § 107 
Anrufung der Polizeibehörde bei Verweigerung des Zeugnisses und bei Beschwerden über den 
Inhalt eines solchen . .. .. ..§108 
Abhandenkommen des Dienstbuch 8 109 
Bezug und Ausstellung der Dienstbücher § 110 
Sechster Abschnitt. 
Vom Verfahren in Gesindesachen. 
Gesindesachen gehören: 
a) entweder vor das Gericht ...........§111 
b) oder vor die Polizeibehörde 82s 112, 113 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Verwendung von Strafgeldrren . ..... . §114 
Aufhebung früherer Vorschriften 8 115 
Die mit der Ausführung der Revidirten Gesindeordnung beauftragte Behörde . .8116 
Hierüber als Anhang zur Revidirten Gesindeordnung: 
O Formular zu einem Gesindedienstvertrage. 
5Verzeichniß des in Diensten stehenden Gesindes. 
#Formular zu einem Gesindezeugnißbuch. 
Formular zu einem in das Buch einzuschreibenden Zeugnisse. 
 
	        
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