Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Artikel 9 § 3 
kommt in Wegfall. 
Artikel 9 § 4 
erhält die Bezeichnung § 3. 
Artikel 9 8 5 
erhält die Bezeichnung § 4 und folgende Fassung: 
„Ist bei einem Vertrage, für den der Stempel von den Vertragschließenden 
antheilig zu entrichten ist, der eine Theil von der Stempelsteuer befreit, so wird 
der Stempel von der Hälfte der Vertragssumme berechnet. Hat der Befreite 
den Stempel zur alleinigen Berichtigung übernommen, so ist Stempel nicht zu 
erheben. 
Befinden sich auf einer am Vertragsabschlusse betheiligten Partei mehrere 
Personen, von denen nur einzelne von der Stempelsteuer befreit sind, so wird 
der Stempel von der ganzen Vertragssumme berechnet, der Antheil aber, welcher 
auf die befreiten Personen entfällt, vom Steuerbetrage abgesetzt. Die Bestimmung 
im zweiten Satze von Absatz 1 findet in diesem Falle keine Anwendung.“ 
Artikel 10 Absatz 1. 
Die Worte „zu der stempelpflichtigen Urkunde“ werden durch die Worte: 
ersetzt. 
„nach den Vorschriften dieses Gesetzes" 
Artikel 10 Absatz 2 
fällt weg. 
Artikel 16 
erhält folgende Fassung: 
„Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und 
die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen verjährt in drei Jahren nach 
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist; 
die Vollstreckung einer durch rechtskräftig gewordenen Strafbescheid auferlegten 
Strafe in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in das der letzte Tag 
der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fällt, oder in dem sich der 
Beschuldigte dem Strafbescheide unterworfen hat. 
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Verfolgung der Straf- 
that oder Beitreibung der Geldstrafe gerichtete amtliche Handlung."“
	        
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