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Artikel 9 § 3
kommt in Wegfall.
Artikel 9 § 4
erhält die Bezeichnung § 3.
Artikel 9 8 5
erhält die Bezeichnung § 4 und folgende Fassung:
„Ist bei einem Vertrage, für den der Stempel von den Vertragschließenden
antheilig zu entrichten ist, der eine Theil von der Stempelsteuer befreit, so wird
der Stempel von der Hälfte der Vertragssumme berechnet. Hat der Befreite
den Stempel zur alleinigen Berichtigung übernommen, so ist Stempel nicht zu
erheben.
Befinden sich auf einer am Vertragsabschlusse betheiligten Partei mehrere
Personen, von denen nur einzelne von der Stempelsteuer befreit sind, so wird
der Stempel von der ganzen Vertragssumme berechnet, der Antheil aber, welcher
auf die befreiten Personen entfällt, vom Steuerbetrage abgesetzt. Die Bestimmung
im zweiten Satze von Absatz 1 findet in diesem Falle keine Anwendung.“
Artikel 10 Absatz 1.
Die Worte „zu der stempelpflichtigen Urkunde“ werden durch die Worte:
ersetzt.
„nach den Vorschriften dieses Gesetzes"
Artikel 10 Absatz 2
fällt weg.
Artikel 16
erhält folgende Fassung:
„Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und
die zu dessen Ausführung erlassenen Bestimmungen verjährt in drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist;
die Vollstreckung einer durch rechtskräftig gewordenen Strafbescheid auferlegten
Strafe in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in das der letzte Tag
der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fällt, oder in dem sich der
Beschuldigte dem Strafbescheide unterworfen hat.
Die Verjährung wird unterbrochen durch jede auf die Verfolgung der Straf-
that oder Beitreibung der Geldstrafe gerichtete amtliche Handlung."“