Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Tarifposition 34, Unterabtheilung A 
erhält folgende Fassung: 
„A. Kauf- (Anmerkung a), Tausch- (Anmerkung b), Bau—, Lieferungs-, 
Leibrenten-, Mieth= und Pachtverträge (Anmerkung c), Schuldverschreibungen 
(Anmerkung d), Vergleiche (Anmerkung e), Abtretungen, Auflassungen (An- 
merkung t) 
10 Prozent 
der Vertragssumme oder, wenn eine solche nicht im Vertrage enthalten ist, des 
Geldwerthes des Vertragsgegenstandes.“ 
Tarifposition 34, Unterabtheilung A, Anmerkungen. 
Der Absatz 3 der Anmerkung unter a, Kaufverträge, fällt weg. 
Anmerkung d, Ehestiftungen, erhält folgende Fassung: 
„d) Schuldverschreibungen. 
Als Schuldverschreibungen im Sinne des Tarifs sind nur solche Urkunden 
anzusehen, welche die Verpflichtung zur Leistung einer Geldschuld betreffen. 
Bei der Stempelberechnung bleiben Nebenleistungen außer Ansatz.“ 
Hinter Anmerkung e, Vergleiche, wird folgende neue Anmerkung angefügt: 
„n1) Auflassungen. 
Als Auflassung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die zur Begründung oder 
Uebertragung eines den Grundstücken gleichgestellten Rechts erforderliche Einigung 
der Betheiligten.“ 
Tarifposition 3 4, Unterabtheilung B. 
Hinter dem Worte „Sicherheitsleistungen“ werden die Worte: 
„soweit sie nicht unter C fallen,“ 
eingeschaltet. 
Tarifposition 3 4, Unterabtheilung C 
erhält folgende Fassung: 
„C. Bestellung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld 
/20 Prozent 
des Forderungs= oder Kapitalsbetrags oder der Ablösungssumme ohne Rücksicht 
auf Nebenleistungen. 
Der Steuersatz ermäßigt sich auf 
½/0 Prozent
	        
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