Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Tarifposition 34, bisherige Unterabtheilung E 
erhält die Bezeichnung F. 
Ziffer 1 
erhält folgende Fassung: 
„Kauf-, Mieth= und Pachtverträge, Abtretungen, Schenkungen sowie Auf- 
lassungen, die außersächsische Grundstücke oder diesen gleichgestellte Rechte betreffen, 
ingleichen Tauschverträge über solche, wenn die beiderseitigen Tauschobjekte außer- 
halb Landes liegen.“ 
Ziffer 2 
erhält folgende Fassung: 
„Abtretungen und Auflassungen, welche nur zur Erfüllung eines Rechts- 
geschäfts erfolgen, für welches der Werthsstempel bereits entrichtet worden ist.“ 
Ziffer 3 
erhält folgende Fassung: 
„Kauf= und Tauschverträge über Grundstücke oder ihnen gleichgestellte Rechte 
insoweit, als vom Werthe des Gegenstandes derselben bereits bei der Auflassung 
der Werthsstempel entrichtet worden ist.“ 
Ziffer 4. 
Hinter „Tauschverträge“ wird das Wort „Auflassungen“ eingeschaltet. 
Die Worte „dafern vom ganzen Nachlasse die Erbschaftssteuer zu entrichten ist“ 
fallen weg. 
Die Ziffern 7, 14 und 15 
fallen weg. 
Die Ziffern 8 bis 13 
werden in ihrer Reihenfolge als Ziffern 7 bis 12 bezeichnet und bei der alten Ziffer 10 
wird das Wort „Arealabtretungen“ durch das Wort „Auflassungen“ ersetzt. 
Die neue Ziffer 12 
erhält folgende Fassung: 
„Versicherungsscheine der Landes-Immobiliar-Brandversicherungsanstalt und 
Versicherungsverträge, die von den in der Armee beziehentlich bei der Militär- 
verwaltung etatsmäßig angestellten, zur Versicherung verpflichteten Offizieren, 
Sanitätsoffizieren und oberen Beamten, sowie von Unteroffizieren und unteren 
Beamten des aktiven Dienststandes mit der Lebensversicherungsanstalt für die 
Armee und Marine abgeschlossen werden.“ 
24“
	        
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