Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Tarifposition 35. 
Der dritte, mit den Worten „Zu Vollmachten“ beginnende Absatz fällt weg. 
Dem Tarife wird folgende neue Position hinzugefügt: 
„37. Zwangsversteigerung von Grundstücken oder diesen gleichgestellten 
Rechten 
/10 Prozent 
des Meistgebots. 
Der Stempel ist vom Ersteher zu entrichten und zu dem Beschlusse des Ver- 
steigerungsgerichts, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, zu verwenden. 
Wird das Recht aus dem Meistgebote abgetreten, so kommt der Stempel 
sowohl für die Erwerbung des Rechts aus dem Meistgebote als auch für die 
Abtretung dieses Rechts in Ansatz und ist von demjenigen zu entrichten, dem der 
Zuschlag ertheilt wird. Wird nachgewiesen, daß der Meistbietende nur im Auf- 
trage desjenigen gehandelt hat, an den das Recht aus dem Meistgebote von ihm 
abgetreten worden ist, so bleibt die Abtretung stempelfrei.“ 
II. 
Gegenwärtiges Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium beauftragt 
ist, tritt am 1. Januar 1900, hinsichtlich der Besteuerung der Versicherungsverträge 
jedoch mit der Verkündigung, in Kraft. 
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über den Urkunden— 
stempel, wie er sich aus diesem Gesetze in Verbindung mit den früher ergangenen Ab— 
änderungsgesetzen ergiebt, durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 10. Juni 1898. 
S Albert. 
Werner von Watzdorf.
	        
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