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Nr. 65. Bekanntmachung,
betreffend die Redaktion des Gesetzes über den Urkundenstempel
vom 13. November 1876;
vom 10. Juni 1898.
Auf Grund der in dem Gesetze, die Abänderung des Gesetzes über den Urkundenstempel
vom 13. November 1876 betreffend, vom 10. Juni 1898 unter Punkt II enthaltenen
Ermächtigung wird der Text des Gesetzes über den Urkundenstempel, wie er sich aus dem
zuerstgedachten Gesetze in Verbindung mit den früher ergangenen Abänderungsgesetzen
ergiebt und mit Ausnahme der sofort in Kraft tretenden Bestimmungen über die Be-
steuerung der Versicherungsverträge vom 1. Januar 1900 ab Gültigkeit erlangt, im
Nachstehenden bekannt gemacht.
Dresden, am 1 0. Juni 1898.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Zeuner.
Gesetz über den Urkundenstempel
vom 13. November 1876.
I. Abschnitt.
Von der Pflicht zur Entrichtung der Stempelsteuer.
Artikel 1.
Der Stempelsteuer sind im Königreiche Sachsen die in dem diesem Gesetze ange= Gegenstand der
sügten Tarife aufgeführten Urkunden dergestalt unterworfen, daß die Stempelpflichtigkeit Steue.
1. bei Versicherungsverträgen und Versteigerungsprotokollen eine unbedingte ist; —
2. bei den übrigen Urkunden dann eintritt, wenn sie von einer öffentlichen Behörde
oder von einem Notare aufgenommen oder ausgefertigt worden sind, oder bei
einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notare vorgelegt oder eingereicht werden.