Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Befreiungen. 
Werths- 
ermittelung. 
— 154 — 
Zu 2 sind jedoch Urkunden, welche von einer Gemeindebehörde als Vertreterin einer 
Stadt-, Land-, Kirchen- oder Schulgemeinde aufgenommen oder ausgefertigt worden sind, 
oder bei einer Gemeindebehörde als Vertreterin einer solchen Gemeinde vorgelegt oder 
eingereicht werden, der Stempelsteuer nur dann unterworfen, wenn sie bei einer Gerichts- 
behörde oder bei einem Notare eingereicht oder vorgelegt werden. 
Artikel 2. 
Von der Stempelsteuer sind befreit: 
1. die Mitglieder des Königlichen Hauses; 
2. der Fiskus des Deutschen Reichs und der des Königreichs Sachsen, sowie die für 
Rechnung derselben verwalteten oder diesen gleichgestellten Anstalten und Kassen; 
3. die am Königlichen Hofe beglaubigten Gesandten und Geschäftsträger, deren 
Familienangehörige und die ausschließlich für die Gesandtschaft angestellten oder 
ausschließlich im Dienste des Gesandten (Geschäftsträgers) stehenden Personen, 
dafern sie in dem vom Gesandten (Geschäftsträger) vertretenen Staate die Staats- 
angehörigkeit besitzen; 
4. Urkunden über Gegenstände, deren Werth ausschließlich etwaiger Zinsen den Betrag 
von 150% nicht übersteigt; 
5. außerhalb Sachsens ausgestellte Urkunden, welche keine Verfügungen enthalten, die 
in Sachsen rechtliche Wirksamkeit äußern. 
Artikel 3. 
Wo bei Anwendung dieses Gesetzes eine Werthsermittelung nothwendig wird, ist 
nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
&1. Bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Gerechtigkeiten sind nach 
ihrem, soweit nöthig, unter Zuziehung eines oder mehrerer verpflichteter Taxatoren, 
summarisch zu ermittelnden Zeitwerthe anzunehmen. 
Bei Grundstücken, welche innerhalb der letzten fünf Jahre Gegenstand eines Kauf- 
vertrags gewesen und seitdem im wesentlichen unverändert geblieben sind, kann der letzte 
Kaufpreis als Zeitwerth angenommen werden, dafern nicht der Steuerpflichtige auf Er- 
mittelung des Zeitwerths anträgt. 
8 2. Forderungen werden nach dem Betrage, auf welchen sie lauten, unter Hinzu- 
rechnung der Zinsen, oder nach dem zu ermittelnden Geldwerthe des Gegenstands, auf 
den sie gerichtet sind, angenommen. 
Unsichere Forderungen kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den 
der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so kann die Steuer-
	        
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