Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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behörde von dem angegebenen Werthe die Steuer einziehen und die Berichtigung des 
Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstattung der Steuer bis 
zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Bezahlung der 
Forderung abhängt. 
3. Bei Werthpapieren, welche einen Kurs haben, ist der nach dem amtlichen 
Kurszettel des nächsten Börsenplatzes oder durch das Zeugniß eines Bankiers oder ver- 
pflichteten Mäklers festzustellende Tageskurs unter Hinzurechnung etwaiger Stückzinsen 
entscheidend. 
11j. Fremde Währungen sind nach dem Tageskurse in Reichswährung umzurechnen, 
soweit nicht für dieselben bestimmte Geltungssätze vom Finanz-Ministerium vorgeschrieben 
werden. 
§ 5. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfundzwanzig- 
fache ihres einjährigen Betrags, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, 
dafern nicht die Vorschriften in Absatz 2, 4, 5 Platz greifen, das Zwölfeinhalbfache des 
einjährigen Betrags als Kapitalwerth angenommen. 
Der Kapitalwerth von Leibrenten und anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter derjenigen 
Person, mit deren Tode die Nutzung oder Leistung wegfällt, und wird bei einem Lebens- 
alter dieser Person 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache, 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren 17 
25 - 235 - — 216 — 
35 - 2245 -—2 214— 
40 255 — 212 —- 
55 665655 8½ 
= 65 „ „ 75 = 5 
= 75 80 O4 3 
-80-......--2- 
des Werths der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
Fällt die Nutzung oder Leistung schon innerhalb des ersten Jahres nach ihrem Beginn 
infolge des Ablebens der Person, mit deren Tode die Nutzung oder Leistung erlöschen 
soll, wieder weg, so wird ihr Werth nach ihrer wirklichen Dauer berechnet und das 
Zuvielgezahlte zurückerstattet. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen 
dergestalt ab, daß beim Tode der zuerst versterbenden Person die Nutzung oder Leistung 
wegfällt, so ist das Lebensalter der ältesten Person, wenn aber die Nutzung oder Leistung 
1888. 25
	        
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