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ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u.
V.-Bl. S. 433 flg.),
I.
die Vorschrift unter IIIa, b der Bestimmungen über die Befähigung von Eisen—
bahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 466 flg.),
III.
die Signalbestimmungen unter IV, VII 17b, 18, 19 und 22 der Signalordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 477 flg.),
IV.
der § 360% der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 491 flg.),
V.
die §§ 23, 25, 270, 29 und 32 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands vom 5. Juli 1892 (G.= u. V.-Bl. S. 509 flg.)
nachstehende neue Fassung, welche für das Königreich Sachsen hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird.
Zu I.
Die Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands betreffend:
l 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn, Signale, Streckenblokirung.
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind mit Einfahrtsignalen und, sofern sie mit
Kreuzungs= und Ueberholungsgleisen ausgestattet sind, auch mit Ausfahrtsignalen zu
versehen.
(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind Vorsignale zu verbinden.
(ö) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Streckenblokirung derart ein-
zurichten, daß das Signal für die Einfahrt in einen vorliegenden Abschnitt unter Ver-
schluß der nächsten Zugfolgestation liegt.
12.
Beschaffenheit der Fahrzeuge, Kuppelungen und Bremsen.
(3) Die in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessene Stärke der Radreifen
sämmtlicher Fahrzeuge muß mindestens 25 Millimeter betragen.