Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 
60 Kilometer in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich 
und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche 
Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind (§ 28). 
(6) In Zügen, die sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, dürfen Wagen, deren Ladung über zwei oder mehr Wagen reicht, und Wagen mit 
ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personenwagen gestellt 
werden. 
(7) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist er sorgfältig zu untersuchen, wobei 
darauf zu achten ist, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig 
befolgt sind. Diese Untersuchung ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammen- 
setzung des Zuges, und so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
8 40. 
(2) Eines der am Schlusse eines Zuges anzubringenden Signale muß auch nach 
vorn sichtbar sein. 
§ 46. 
Signale für die Ein= und Ausfahrt der Zige. 
(1) In der Ruhestellung müssen die Ein= und Ausfahrtsignale „Halt“ zeigen. Sie 
sind nur für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt zu öffnen. 
(2) Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein 
Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren 
hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§ 10). Von der Prüfung 
der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die 
Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus= oder Durchfahrt eines Zuges nur 
gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser 
Stellung festgelegt sind, so lange das Fahrsignal gegeben ist. 
(3) Das Einfahrtsignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stations- 
beamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder 
verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt 
werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich 
sein. 
(4) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als 
Regel vorzuschreiben; ebenso für in Nebengleisen liegende Weichen, soweit es die Sicherung 
der Zugfahrten auf den Hauptgleisen erfordert.
	        
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