Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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8 48. 
(3) Bei Personenzügen, die mit durchgehenden Bremsen (8 126) ausgerüstet sind, 
ist die Zugleine, oder eine sie ersetzende Einrichtung nur dann erforderlich, wenn die Züge 
am Schlusse Wagen führen, die nicht an die Bremsleitung angeschlossen sind und diese 
Wagen mit Reisenden besetzt werden (§ 336). 
(4) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn 
übergehen und auf dieser mit keiner größeren Geschwindigkeit verkehren, als für die Züge 
auf der Nebenbahn zugelassen ist, kann von der Mitführung der Zugleine oder der diese 
ersetzenden Vorrichtung (Absatz G) gleichfalls abgesehen werden. 
Zu II. 
Die Aenderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten 
betreffend: 
III. 
Bremser und Wagenwärter. 
a) Bremser: 
6. viermonatige Probezeit im Bremser= und Rangirdienst, einschließlich der Beschäftigung 
in einer Werkstätte. 
Diese Probezeit kann ermäßigt werden auf eine fünfwöchige, wenn eine sechsmonatige 
Beschäftigung als Streckenarbeiter oder eine dreimonatige als Stations-, Rangir= oder 
Werkstättenarbeiter voraufgegangen ist. 
Zu III. 
Die Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands betreffend: 
IV. 
Vorsignale. 
Wo die Stellung des Signals an einem Signalmaste schon in einer gewissen Ent- 
fernung vor dessen Standort kenntlich gemacht wird, ist ein mit jenem Signal in Ab- 
hängigkeit stehendes Vorsignal aufzustellen. Dasselbe soll aus einer um eine Achse dreh- 
baren, runden Scheibe, mit welcher eine Laterne verbunden ist, bestehen (u. s. w. wie 
bisher).
	        
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