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Nr. 71. Gesetz,
die Abänderung des Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht
vom 22. November 1850 betreffend;
vom 21. Juni 1898.
Wn, Albert, von GCOTTE Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 20.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, den § 24 des Gesetzes, das
Vereins= und Versammlungesrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl.
S. 264) durch folgende Bestimmung in Artikel! zu ersetzen und dem Gesetze noch einige
Vorschriften einzufügen.
Artikel l.
& 24. Die Verbindung von Vereinen unter einander ist zulässig. Politische Vereine
dürfen mit außerdeutschen Vereinen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern
in Verbindung treten.
Artikel II.
Nach § 1 werden als § 1# folgende Bestimmungen eingefügt:
& 1a. Minderjährigen ist die Theilnahme an Versammlungen, welche politischen
Zwecken dienen, verboten.
Die Veranstalter oder Leiter einer solchen Versammlung sind gehalten, die Auf-
forderung, sich zu entfernen, an die etwa anwesenden Minderjährigen zu richten und nach
Befinden auf Verlangen der Abgeordneten der Polizeibehörde diese Aufforderung zu
wiederholen.
Artikel III.
In § 23 wird vor die Zahl „4" die Zahl „1½¼ eingesetzt.
Artikel IV.
Nach § 33 wird als § 33 a nachstehende Vorschrift eingeschoben:
# BB aZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1a werden mit Geldstrafe
bis zu 150 oder Haft bis zu sechs Wochen geahndet.
Artikel V.
In § 34 werden Wort und Zahl „und 33“ mit folgendem Wort und Zahlen
„33 und 33 a“ vertauscht.