Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 187 — 
Nr. 71. Gesetz, 
die Abänderung des Gesetzes über das Vereins- und Versammlungsrecht 
vom 22. November 1850 betreffend; 
vom 21. Juni 1898. 
Wn, Albert, von GCOTTE Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 20. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, den § 24 des Gesetzes, das 
Vereins= und Versammlungesrecht betreffend, vom 22. November 1850 (G.= u. V.-Bl. 
S. 264) durch folgende Bestimmung in Artikel! zu ersetzen und dem Gesetze noch einige 
Vorschriften einzufügen. 
Artikel l. 
& 24. Die Verbindung von Vereinen unter einander ist zulässig. Politische Vereine 
dürfen mit außerdeutschen Vereinen nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern 
in Verbindung treten. 
Artikel II. 
Nach § 1 werden als § 1# folgende Bestimmungen eingefügt: 
& 1a. Minderjährigen ist die Theilnahme an Versammlungen, welche politischen 
Zwecken dienen, verboten. 
Die Veranstalter oder Leiter einer solchen Versammlung sind gehalten, die Auf- 
forderung, sich zu entfernen, an die etwa anwesenden Minderjährigen zu richten und nach 
Befinden auf Verlangen der Abgeordneten der Polizeibehörde diese Aufforderung zu 
wiederholen. 
Artikel III. 
In § 23 wird vor die Zahl „4" die Zahl „1½¼ eingesetzt. 
Artikel IV. 
Nach § 33 wird als § 33 a nachstehende Vorschrift eingeschoben: 
# BB aZuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 1a werden mit Geldstrafe 
bis zu 150 oder Haft bis zu sechs Wochen geahndet. 
Artikel V. 
In § 34 werden Wort und Zahl „und 33“ mit folgendem Wort und Zahlen 
„33 und 33 a“ vertauscht.
	        
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