Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. 
Nach Ablauf der Beobachtungsfrist ist eine gründliche Reinigung der von den ein— 
gebrachten Gänsen benutzten Räumlichkeiten vorzunehmen und polizeilich zu kontroliren. 
§ 2. Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist ver- 
pflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von 
allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche be- 
fürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch die Thiere von 
Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. 
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der 
Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren 
Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der 
betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. 
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen ver- 
pflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, 
sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Kadaver beseitigen, verwerthen oder 
bearbeiten. 
# 3. Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige dem Bezirksthierarzte 
Mittheilung zu machen; letzterer hat dem betreffenden Besitzer eine Belehrung über die 
Behandlung der kranken Thiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzusenden. 
Gedruckte Exemplare dieser Belehrung sind von der Kommission für das Veterinärwesen 
zu beziehen. 
Die Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des 
Seuchenausbruches hat nur dann zu erfolgen, wenn der Seuchenausbruch den zum 
Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft, oder wenn eine 
stärkere Häufung der Seuchenfälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren 
Seuchenausbreitung befürchten läßt. 
84. Stellt in den Fällen des § 3 Absatz 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der 
Geflügelcholera fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nachstehende Anordnungen 
zu treffen: 
a) die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft= beziehentlich Stall- 
sperre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), 
welches mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet, 
h) die gesunden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in 
anderen Räumen unterzubringen, 
Fc) die Kadaver der an der Seuche verendeten Thiere sind zu verbrennen oder wo 
dies nicht angängig, unschädlich zu beseitigen beziehentlich zu vergraben; dasselbe
	        
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