Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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hat zu erfolgen mit den Exkrementen und anderen Abgängen, sowie mit dem 
Dünger aus der betreffenden Räumlichkeit, 
d) die Ställe und Stallgeräthschaften sind nach Angabe des Bezirksthierarztes zu 
desinfiziren, 
e) die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet 
ist, oder seit dem letzten Erkrankungsfalle 8 Tage verflossen sind und wenn die 
Desinfektion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. 
* 5. Wird die Seuche bei Geflügelbeständen, welche sich auf dem Transporte be- 
finden, festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und 
über den Bestand die Stallsperre zu verhängen. 
6. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) in Städten mit Revidirter Städteordnung die Stadträthe, 
b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, 
c) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände beziehentlich die Vorsteher selb- 
ständiger Gutsbezirke zu verstehen. 
Dafern aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt ist, hat an seiner Stelle 
die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. Letztere ist auch, soweit 
mittlere und kleine Städte und das platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn 
es ihr angemessen erscheint, das Nöthige sofort selbst anzuordnen. 
& 7. Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde 
ertheilten Anordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe 
verwirkt ist, Geldstrafe bis 150.4 oder Haftstrafe zur Folge. 
&# 8S.Die vorstehende Bekanntmachung ist in den Amtsblättern der Amtshaupt- 
mannschaften und Stadträthe zum Abdruck zu bringen. 
Dresden, den 22. Juni 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Zeibig.
	        
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