Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Gesetzes vorgenommen werden oder Urtheile in Streitsachen ergehen, die nach dieser Zeit 
anhängig geworden sind. 
35. Sovweit in bisherigen Gesetzen und Verordnungen, die neben dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch in Kraft bleiben, auf die väterliche Gewalt oder den väterlichen Nieß- 
brauch Bezug genommen ist, tritt an die Stelle der väterlichen Gewalt die elterliche 
Gewalt, an die Stelle des väterlichen Nießbrauchs die elterliche Nutznießung. Ist in 
Angelegenheiten eines Minderjährigen die Zustimmung des Vaters oder des Vormundes 
oder die Vertretung durch den Vater oder durch den Vormund vorgeschrieben, so steht 
die Zustimmung oder die Vertretung der Mutter zu, wenn sie kraft elterlicher Gewalt 
die Vertretung des Minderjährigen hat. 
# 36. Brautkinder, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugt werden, 
stehen den unehelichen Kindern auch insoweit gleich, als das Bürgerliche Gesetzbuch nicht 
Platz greift. 
# 37. Die Gemeinde kann mit Genehmigung des Justizministeriums den Vorstand 
einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehungs= oder Verpflegungsanstalt oder einen 
Beamten bestimmen, dem die Rechte und Pflichten eines Vormundes oder Pflegers über 
alle oder über gewisse Minderjährige zustehen, die in der Anstalt oder unter der Aufsicht 
des Vorstandes oder des Beamten in einer von ihm ausgewählten Familie oder Anstalt 
oder, soweit sie unehelich sind, in der mütterlichen Familie erzogen oder verpflegt werden. 
Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Minderjährige, für deren Bevormundung 
ein anderes als ein sächsisches Gericht zuständig ist. 
35. Tritt eine Vormundschaft oder Pflegschaft nach § 37 ein, so endigt das 
Amt des bisherigen Vormundes oder Pflegers von selbst. Ein Gegenvormund wird nicht 
bestellt. Dem Vorstand oder Beamten stehen die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässigen Befreiungen zu. 
Der Vorstand oder Beamte behält, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die 
Rechte und Pflichten des Vormundes oder Pflegers auch nach der Beendigung der Er- 
ziehung oder der Verpflegung. 
Dem zuständigen Vormundschaftsgerichte bleibt unbenommen, für einen Minder- 
jährigen einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; es hat einen solchen zu 
bestellen, wenn der Vorstand oder Beamte es beantragt. 
* 39. Sovweit der Vorstand einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehungs- 
oder Verpflegungsanstalt oder ein Beamter zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes für 
Minderjährige der in § 37 bezeichneten Art als Vormund bestellt ist, gilt er von dieser 
Zeit an als gesetzlicher Vormund oder Pfleger im Sinne der §§ 37, 38. Die für 
Elterliche 
Gewalt. 
Brautkinder. 
Zu Art. 130 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Gesetzliche 
Vormundschaft.
	        
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