Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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ä44. Sovweit der Fiskus oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes 
nach den §§ 42, 43 erbberechtigt sind, haben sie zugleich einen Pflichttheilsanspruch in 
Höhe des Werthes ihres gesetzlichen Erbtheils. 
45. Hat, abgesehen von den Fällen der §§ 42, 43, eine juristische Person 
gegenüber Personen, die in einer ihr gehörenden Versorgungs= oder Heilanstalt verstorben 
sind, auf Grund der von der zuständigen staatlichen Behörde aufgestellten oder bestätigten 
Satzung ein gesetzliches Erbrecht, so kann das Erbrecht nur geltend gemacht werden, 
wenn der Erblasser oder dessen Vertreter vor der Aufnahme gerichtlich zu Protokoll 
anerkannt hat, daß er von dem Erbrechte Kenntniß habe. 
46. Der Richter kann an Stelle des Gerichtsschreibers oder der zwei Zeugen, 
deren Zuziehung im § 2233 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschrieben ist, eine Orts- 
gerichtsperson als Urkundsperson zuziehen. 
Auf die Ortsgerichtsperson finden die Vorschriften der §§ 2234 bis 2236 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
& 47. Für die Errichtung eines Testaments im Falle des § 2249 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs kann das Justizministerium an Stelle des Vorstehers oder neben dem 
Vorsteher eine für den Bezirk, in welchem sich der Erblasser aufhält, bestellte Orts- 
gerichtsperson für zuständig erklären. 
&# 48. Soll für ein zu einem Nachlasse gehörendes Grundstück oder für ein zu 
einem Nachlasse gehörendes Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden Vor- 
schriften gelten, einer von mehreren Erben als Eigenthümer oder Berechtigter eingetragen 
werden, so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der hierauf gerichteten Einigung der 
Erben ein Zeugniß des Nachlaßgerichts. 
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Er- 
theilung eines Erbscheins vorliegen und die Erklärungen der Erben vor dem Nachlaß- 
gerichte zu Protokoll gegeben worden sind. 
649. Von der Beobachtung der auf die religiöse Erziehung der Kinder sich be- 
ziehenden Vorschriften des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen 
Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener 
Konfessionen erzeugten Kinder betreffend, vom 1. November 1836 (G.= u. V.-Bl. 
S. 299 flg.) kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in dringen- 
den Fällen ausnahmsweise eine Befreiung eintreten lassen. Das Ministerium hat zuvor 
die Erziehungsberechtigten sowie nach Befinden nahe Verwandte des Kindes und, falls 
das Kind unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht, das Vormundschaftsgericht zu hören. 
898. 31 
Zu Art. 149 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Urkunds- 
personen bei 
Verfügung von 
Todeswegen. 
Zu Art. 150 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Testament vor 
Ortsgerichts- 
personen. 
Zu § 99 der 
Grundbuch- 
ordnung. 
Zeugniß des 
Nachlaß- 
gerichts. 
Zu Art. 134 
des 
Einführungs- 
gesetzes. 
Religiöse 
Erziehung der 
Kinder.
	        
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