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Zu Art. 135 *50. An die Stelle der Vorschrift im § 5 Absatz 5 des Gesetzes, das Volksschul-
giussnn. wesen betreffend, vom 26. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 352) treten folgende Vor-
gesetzes. schriften: »
Zwangs= Ist ein Kind sittlich verwahrlost oder der Verwahrlosung ausgesetzt und
erziehung. bleiben die der Schule zu Gebote stehenden Zuchtmittel ohne Erfolg, so hat der
Schulvorstand oder die Bezirksschulinspektion nach Gehör des Schulvorstandes
die Anordnung der Zwangserziehung bei dem Vormundschaftsgerichte zu be-
antragen. Wird die Zwangserziehung angeordnet, so ist, wenn sie auf öffentliche
Kosten erfolgt, von der Obrigkeit, anderenfalls von dem Vormundschaftsgerichte
zu bestimmen, ob das Kind in einer Familie nach Befinden mit Privatunter-
richtsertheilung oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt untergebracht
werden solle.
Pfandleiher. &51. Der §15 des Gesetzes über das Pfandleihgewerbe vom 2 1. April 1882
(G.= u. V.-Bl. S. 99, 100) wird dahin geändert:
Benutzt oder verpfändet der Pfandleiher ohne Zustimmung des Verpfänders
das Pfand oder trifft er eine Verabredung, die nach § 14 nichtig ist, so wird er
nach § 360,12 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Reichsgesetzes vom
24. Mai 1880 bestraft.
Zu rt. 97 #52. Das Gesetz, das Staatsschuldbuch betreffend, vom 25. April 1884 (G.= u.
Einfinhn 3s- V.-Bl. S. 146 flg.) wird dahin geändert:
gesetzes. 1. An die Stelle des § 9 treten folgende Vorschriften:
chuld Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zu-
" gelassen.
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk
zu dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn
die Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung be-
antragt. Die Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Ertheilung der Zu-
stimmung verpflichtet, wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstande
über die eingetragene Forderung nur mit Zustimmung des Chemanns ver-
fügen kann.
2. Im § 11 Absatz 1 fallen die eingeklammerten Worte „vergl. § 19 der Verord-
nung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar
1865“ weg.
3. An die Stelle des § 11 Absatz 2 tritt folgende Vorschrift:
Zur Ausstellung dieser Bescheinigungen ist das Nachlaßgericht und, falls
der Erblasser zur Zeit des Erbfalls im Deutschen Reiche weder Wohnsitz noch
Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in dessen Amts-