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bezirke der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen ge—
wöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die
Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist.
4. Der § 15 Absatz 1 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
3. wenn über die Berechtigung des Gläubigers aus gerechten Gründen Zweifel
bestehen, z. B. die Ausstellung der im § 11 geforderten Bescheinigung von
der zuständigen Behörde beanstandet wird.
* 53. Aufgehoben werden, soweit sie neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft
bleiben würden,
die §§ 28, 53 bis 55, 57, 393, 419 bis 423, 514, 630, 637 bis 640,
642, 643, 756, § 1017 Nr. 12, 13, § 1018 Satz 3, §§ 1129, 1137,
1680, 1826, § 1897 Nr. 4, 88§ 2057 bis 2060, 2093, 2617 des bis-
herigen Bürgerlichen Gesetzbuchs, unbeschadet der Geltung der §§ 639, 642 für
das im § 641 behandelte Recht der Herberge;
der § 6 unter a, die §§ 7 bis 9 des Gesetzes, die juristischen Personen be-
treffend, vom 15 Juni 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 310).
Außer Kraft treten auch für die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erzeugten
Brautkinder das Mandat, das Erbfolgerecht der sogenannten Mantel= und Brautkinder
bei Lehnsgütern betreffend, vom 17. Juni 1819 (G.= u. V.-Bl. S. 176 flg.), sowie
§ 11 Absatz 2, 3 des Gesetzes, die Ehen unter Personen evangelischen und katholischen
Glaubensbekenntnisses und die religiöse Erziehung der von Eltern solcher verschiedener Kon-
fessionen erzeugten Kinder betreffend, vom 1. November 1836 (G.= u. V.-Bl. S. 301).
§54. Soweit in den bisherigen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften ver-
wiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die
entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
* 55. Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 18. Juni 1898.
Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Georg von Metzsch.
Paul von der Planitz.
Paul von Seydewitz.
Werner von Watzdorf.
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