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Nr. 74. Gesetz
zur Abänderung des mittels Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt
gemachten Allgemeinen Berggesetzes und des Gesetzes vom 18. März 1887,
die theilweise Abänderung und Ergänzung des Allgemeinen Berggesetzes
betreffend;
vom 20. Juni 1898.
W, Albert, von GEOTIES Gnaden könig von Sachsen
2c. 1c. 4c.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel I.
Das mittels Verordnung vom 16. Juni 1868 bekannt gemachte Allgemeine Berg-
gesetz (G.= u. V.-Bl. S. 353 flg.) wird dahin geändert:
1. An die Stelle des § 74 treten folgende Vorschriften:
Die Fähigkeit Minderjähriger und der ihnen gleichgestellten Personen, Ar-
beitsverträge zu schließen und aufzuheben sowie Rechtsgeschäfte vorzunehmen,
welche die Erfüllung der aus solchen Verträgen sich ergebenden Verpflichtungen
betreffen, bestimmt sich nach dem bürgerlichen Rechte. «
Verweigert der gesetzliche Vertreter einem Minderjährigen die Ermächtigung,
in Arbeit zu treten, ohne genügenden Grund oder ist eine Erklärung des gesetz-
lichen Vertreters hierüber nicht zu beschaffen, so kann die Gemeindebehörde auf
Antrag des Minderjährigen die Ermächtigung ersetzen. Die Ermächtigung ist zu
ersetzen, wenn sie im Interesse des Minderjährigen liegt.
2. Der § 139 und der § 144 erhalten den Zusatz:
Auf die zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften des § 137
Anwendung.
3. Der § 167 Absatz 2 erhält den Zusatz:
Die Vorschriften des § 137 finden Anwendung.
Artikel II.
Das Gesetz vom 18. März 1887, die theilweise Abänderung und Ergänzung des
Allgemeinen Berggesetzes betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 27 flg.), wird dahin geändert: