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1. Im Artikel J wird der Absatz 2 des 852 aufgehoben und treten an die Stelle
des § 49 Absatz 3, der §§ 169, 169b bis 169e und der Sätze 2, 3 des
Absatz 4 des § 171 folgende Vorschriften:
§ 49 Absatz 3.
Dient ein Grundstück oder ein Recht, für das die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften gelten, dem Betrieb eines Bergbaues, so ist es dem
Bergbaurecht auf dessen Grundbuchblatte zuzuschreiben, wenn Verwirrung
hiervon nicht zu besorgen ist.
8169.
Ein Kohlenbergbaurecht erlischt, wenn das Kohlenfeld vollständig ab—
gebaut und der Abbau rechtskräftig festgestellt ist.
# 169 b.
Wird ein Bergbaurecht ganz oder zum Theil aufgegeben, so ist dies von
dem Grundbuchamt in dem Amtsblatt und in der Leipziger Zeitung bekannt
zu machen. Die Bekanntmachung gilt mit der letzten Einrückung als bewirkt.
Die am Bergbaurechte Berechtigten sind, soweit sie im Grundbuche ein-
getragen und dem Wohnorte nach bekannt sind, von dem Grundbuchamte
besonders zu benachrichtigen. Bei einem Kohlenbergbaurecht ist auch der
Grundeigenthümer besonders zu benachrichtigen. Für die Benachrichtigung
genügt Zustellung durch Aufgabe zur Post.
*– 169c.
Binnen drei Monaten von der Bekanntmachung an können die Hypotheken-
gläubiger, Grundschuldgläubiger und Rentenschuldgläubiger sowie jeder, der
auf Grund eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung in das Ver-
mögen des Bergbauberechtigten herbeizuführen in der Lage ist, die Zwangs-
versteigerung des ganz oder zum Theil aufgegebenen Bergbaurechts beantragen.
Das gleiche Recht hat der Konkursverwalter.
Wird innerhalb der Frist die Zwangsversteigerung nicht beantragt oder
führt die Versteigerung mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zuschlage,
so erlischt das Bergbaurecht.
Führt die Versteigerung eines zum Theil aufgegebenen Bergbaurechts
zum Zuschlage, so ist für das Recht ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen,
sofern es nicht mit einem anderen Bergbaurechte vereinigt oder ihm zu-
geschrieben wird.