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zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371 flg.) und soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen.
§ 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
a 3. Diese mit Gesetzeskraft versehene Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit.
& 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs-
pläne die Fluren von
Königsbrück,
Weißbach,
Schmorkau und
Schwepnitz
betroffen.
Dresden, den 1. Juli 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gläsel.
Nr. 76. Verordnung,
das Krankenstift zu Zwickau betreffend;
vom 4. Juli 1898.
Nachdem durch Verordnung vom 1 . Juni dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 87) das
bisherige Kreiskrankenstift zu Zwickau unter der Bezeichnung
Krankenstift zu Zwickau
unter die Staatsanstalten eingereiht worden ist, wird dasselbe hiermit aus dem Medi-
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