Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 207 — 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
bezeichneten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
§ 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in 
den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
a 3. Diese mit Gesetzeskraft versehene Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit. 
& 4. Von der Eisenbahnanlage werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungs- 
pläne die Fluren von 
Königsbrück, 
Weißbach, 
Schmorkau und 
Schwepnitz 
betroffen. 
Dresden, den 1. Juli 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gläsel. 
  
Nr. 76. Verordnung, 
das Krankenstift zu Zwickau betreffend; 
vom 4. Juli 1898. 
Nachdem durch Verordnung vom 1 . Juni dieses Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 87) das 
bisherige Kreiskrankenstift zu Zwickau unter der Bezeichnung 
Krankenstift zu Zwickau 
unter die Staatsanstalten eingereiht worden ist, wird dasselbe hiermit aus dem Medi- 
1898. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.