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Nr. 79. Verordnung
zur Ausführung des 8 4 des Gesetzes vom 1. dieses Monats, die Ein-
führung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend;
vom 24. Juni 1898.
In Ausführung des § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1898, die Einführung einer all-
gemeinen Schlachtvieh= und Fleischbeschau betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 209), wird wegen
Ausbildung und Prüfung der Laienfleischbeschauer Folgendes verordnet:
1. Die Befähigung zur Anstellung als Laienfleischbeschauer wird erlangt durch
mindestens vierwöchige Ausbildung an einem größeren Schlachtviehhofe und Ab-
legung einer hierauf folgenden Prüfung.
2. Die Ausbildung kann bis auf weiteres an einem der Schlachthöfe zu
Dresden,
Leipzig,
Chemnitz,
Zwickau,
Zittau
erfolgen.
3. Die Ausbildung geschieht unter Leitung desjenigen Thierarztes, welchem die
Leitung der Fleischbeschau auf dem betreffenden Schlachthofe übertragen ist.
4. Die Anmeldung zur Theilnahme am Unterricht hat bei dem leitenden Thierarzte
zu geschehen; dabei ist von dem Bewerber eine Geburtsurkunde mit einzureichen
und außerdem durch ortsbehördliches Zeugniß der Nachweis zu führen, daß keiner
der Gründe vorliege, welche nach § 4 des Gesetzes vom 1. Juni 189 8 von der
Anstellung als Fleischbeschauer ausschließen.
Personen, welche diesen Nachweis nicht erbringen oder welche das 23. Lebens-
jahr noch nicht erfüllt haben, sind zurückzuweisen.
5. Die Einberufung zur Ausbildung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldung;
doch werden diejenigen in erster Linie berücksichtigt, welche, soweit Städte mit
Revidirter Städteordnung in Betracht kommen, durch ein Zeugniß des betreffenden
Stadtraths, im übrigen durch ein Zeugniß der zuständigen Amtshauptmannschaft
darthun, daß, das Bestehen der Prüfung vorausgesetzt, ihre Anstellung als
Laienfleischbeschauer für einen bestimmten Ort oder Bezirk in Aussicht ge-
nommen ist.