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Nr. 85. Verordnung,
den Nachrichtendienst in Viehsenchenangelegenheiten betreffend;
vom 6. August 1898.
In Gemäßheit eines vom Bundesrathe zu gleichmäßiger Regelung des Nachrichten—
dienstes in Viehseuchenangelegenheiten gefaßten neuen Beschlusses wird Nachstehendes
verordnet:
1. Die Ortspolizeibehörde hat jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten Aus—
bruch von
Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
Maul= und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen und Schweine, und
Lungenseuche des Rindviehs,
(§10 Ziffer 3, 4 und 5 des Viehseuchengesetzes vom —*-“ R.-G.-Bl.
1894 S. 410)
sowie von Schweineseuche (einschließlich Schweinepest)
sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen Gemeinden
auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung des Telegraphen
oder des Telephons mitzutheilen, welche ihrerseits den Seuchenausbruch auf ortsübliche
Weise zur Kenntniß der Ortsbewohner zu bringen haben.
2. Jeder Bezirksthierarzt und jeder mit den bezirksthierärztlichen Funktionen für
einen Schlachthof betraute Amtsthierarzt hat am 15. und am letzten Tage jeden Monats
und zwar zum ersten Male am 15. Oktober dieses Jahres für seinen Dienstbezirk auf
einer Postkarte eine Mittheilung an das Kaiserliche Gesundheitsamt abzusenden, aus
welcher sich ergiebt, in wieviel Gemeinden (Stadtgemeinden, Landgemeinden, Guts-
bezirken) und Gehöften des Dienstbezirkes an jenem Tage die oben unter 1 genannten
Seuchen herrschten, d. h. nach den geltenden Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt
werden konnten. Das Nichtvorhandensein einer Seuche ist durch eine Null kenntlich zu
machen.
Bei Stellvertretung ist für den vertretenen Bezirk eine besondere Postkarte aus-
zufüllen und abzusenden.
Die zu diesem Zwecke zu verwendenden Postkarten sind von der Kommission für das
Veterinärwesen zu beziehen.
3. Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche auf Viehmärkten
und Viehhöfen ist jedesmal sofort im Amtsblatte bekannt zu machen, und zwar in