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1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofs Ostrau in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
§ 3. Von der Anlage wird die Flur
Ostrau mit Gohris
betroffen.
Dresden, am 19. August 1898.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Effler.
Nr. 88. Verordnung,
die Namensangaben der Bauherren und Bauleiter bei Neubauten betreffend;
vom 30. August 1898.
Bei allen Neubauten ist an einer leicht sichtbaren Stelle ein Anschlag anzubringen,
welcher den Stand, den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen
der Bauherren und der Bauleiter in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angiebt.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden an den Bauherren und den
Bauleitern, welche für deren Beobachtung in gleicher Weise verantwortlich sind, mit
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
vier Wochen bestraft.
Dresden, am 30. August 1898.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Rüling.