Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 232 — 
1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn- 
hofs Ostrau in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
§ 3. Von der Anlage wird die Flur 
Ostrau mit Gohris 
betroffen. 
Dresden, am 19. August 1898. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Effler. 
  
Nr. 88. Verordnung, 
die Namensangaben der Bauherren und Bauleiter bei Neubauten betreffend; 
vom 30. August 1898. 
  
Bei allen Neubauten ist an einer leicht sichtbaren Stelle ein Anschlag anzubringen, 
welcher den Stand, den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen 
der Bauherren und der Bauleiter in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift angiebt. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden an den Bauherren und den 
Bauleitern, welche für deren Beobachtung in gleicher Weise verantwortlich sind, mit 
Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 
vier Wochen bestraft. 
Dresden, am 30. August 1898. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Rüling.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.