Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 100. Bekanntmachung, 
die Einführung einer Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen 
betreffend; 
vom 16. Oktober 1898. 
Mit dem 1. Januar 1899 tritt die nachstehend abgedruckte Verwaltungsordnung der 
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in Kraft. 
Dresden, am 16. Oktober 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Wunderlich. 
Verwaltungsoroènung 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen. 
*i 
l 1. 
Obere Leitung und Aussicht. 
Die Verwaltung der im Betriebe befindlichen Staatseisenbahnen und der vom Staate 
verwalteten Privateisenbahnen sowie die Leitung des Staatseisenbahnneubaues erfolgt 
unter der Oberaufsicht des Finanz-Ministeriums und in unmittelbarer Unterordnung 
unter dasselbe durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen. 
82. 
Vorbehalte des Finanz-Ministeriums. 
(1.) Dem Finanz-Ministerium bleiben vorbehalten: 
a) die Feststellung der Projekte für neuzuerbauende Eisenbahnen (soweit erforderlich, 
in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern): 
b) die Genehmigung zur Betriebseröffnung auf Bahnstrecken, die dem öffentlichen 
Verkehre dienen, sowie zur Aenderung des Betriebes durch Einführung oder 
Aufhebung der Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands; desgleichen zur
	        
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