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Nr. 100. Bekanntmachung,
die Einführung einer Verwaltungsordnung der Staatseisenbahnen
betreffend;
vom 16. Oktober 1898.
Mit dem 1. Januar 1899 tritt die nachstehend abgedruckte Verwaltungsordnung der
Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen in Kraft.
Dresden, am 16. Oktober 1898.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Wunderlich.
Verwaltungsoroènung
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen.
*i
l 1.
Obere Leitung und Aussicht.
Die Verwaltung der im Betriebe befindlichen Staatseisenbahnen und der vom Staate
verwalteten Privateisenbahnen sowie die Leitung des Staatseisenbahnneubaues erfolgt
unter der Oberaufsicht des Finanz-Ministeriums und in unmittelbarer Unterordnung
unter dasselbe durch die Generaldirektion der Staatseisenbahnen.
82.
Vorbehalte des Finanz-Ministeriums.
(1.) Dem Finanz-Ministerium bleiben vorbehalten:
a) die Feststellung der Projekte für neuzuerbauende Eisenbahnen (soweit erforderlich,
in Gemeinschaft mit dem Ministerium des Innern):
b) die Genehmigung zur Betriebseröffnung auf Bahnstrecken, die dem öffentlichen
Verkehre dienen, sowie zur Aenderung des Betriebes durch Einführung oder
Aufhebung der Bahnordnung für die Nebenbahnen Deutschlands; desgleichen zur