Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Errichtung neuer Stationen oder Aenderung ihrer Gattung und Namen, sowie 
zur Feststellung neuer Stationspläne; 
) die Genehmigung der Verträge wegen Uebernahme des Betriebes auf Privat- 
eisenbahnen sowie der Pacht= und Anschlußverträge mit fremden Verwaltungen; 
60 die Feststellung der Fahrpläne für den regelmäßigen Personenverkehr; 
e) die Feststellung der Tarife, soweit die Bestimmung darüber nicht der General- 
direktion überlassen wird; 
f) der Erlaß von Geschäfts= und Dienstanweisungen sowie einheitlicher Vorschriften 
für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten und Arbeiter, 
für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen Dienstzweige der Staats- 
eisenbahnen, soweit nicht die Generaldirektion mit Ermächtigung hierzu ver- 
sehen ist; 
8) die Anstellung und Entlassung der Beamten bis mit der VII. Bekleidungsklasse 
sowie die Beschäftigung von juristischen Accessisten und wissenschaftlich gebildeten 
Technikern; 
h) die Bewilligung von Urlaub an den Generaldirektor, wenn der Urlaub die Dauer 
von acht Tagen, an die anderen Mitglieder der Generaldirektion, wenn er die Dauer 
von vier Wochen, an die sonstigen unter 8 genannten Bediensteten, wenn er die 
Dauer von sechs Wochen überschreitet; 
1) die Feststellung der in den ordentlichen und außerordentlichen Etat einzustellenden 
Summen; 
ue) die Bestimmung über Bezirk und Sitz der in § 8 genannten Dienststellen; 
1!) die Gewährung von Gratifikationen und Unterstützungen, soweit sie im Laufe eines 
Jahres für eine und dieselbe Person den Betrag von 300 Mark übersteigen, und 
die Gewährung fortlaufender Unterstützungen (die satzungsmäßigen Kranken- 
unterstützungen und Beerdigungskosten fallen hierunter nicht) 
in) die Genehmigung zur Begleichung streitiger Ansprüche sowie zum Erlasse von 
Strafgeldern und Forderungen aus Verträgen, dafern der Betrag von 1000 Mark 
überschritten wird; 
n)die Genehmigung zur Beschaffung und Vergebung der Lieferungen von Fahr- 
betriebsmitteln und Schienen; 
0) die Feststellung der Normalanordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen 
(einschließlich des Oberbausystems) sowie für Betriebsmittel und mechanische Be- 
triebseinrichtungen; 
p) die Genehmigung von Zweiggleis= und Weichenanschlüssen an Hauptgleise der nach 
der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands betriebenen Bahn- 
linien;
	        
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