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b) in Rechtsstreitigkeiten, für welche die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Werth
des Streitgegenstandes zuständig sind;
c) in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen
Verfügung ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes;
4) in Enteignungs= und den damit zusammenhängenden Grundbuchsangelegenheiten;
ferner auch insoweit, als solche Geschäfte außerhalb des Enteignungsverfahrens
vorkommen, und zwar den Abschluß der bezüglichen obligatorischen wie ding-
lichen Verträge anlangend;
e) bei dem An= oder Verkauf und Tausch von Grundstücken;
l) bei der Bestellung und dem Erwerbe von Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstigen
Rechten an fremden Sachen und bei der Verzichtleistung auf solche Rechte;
8) bei der Regulirung aller nachbarrechtlicher Verhältnisse, insbesondere der aus
einem Ueberbau und aus Nothwegen entstehenden, und bei der Berichtigung
von Grundstücksgrenzen;
h) bei der Entgegennahme von Benachrichtigungen über Einträge in die Grund= und
Hypothekenbücher in Grundbuchsangelegenheiten aller Arten.
(4.) Die Generaldirektion ist auch befugt, für die in Absatz 3 bezeichneten An-
gelegenheiten Prozeß= und andere Bevollmächtigte zu ernennen.
84.
Beschwerden über die Generaldirektion.
Ueber die gegen Verfügungen und Beschlüsse der Generaldirektion erhobenen Be—
schwerden und sonstigen Rechtsmittel entscheidet das Finanz-Ministerium.
5.
Verfassung der Generaldirektion.
(1.) Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen besteht aus dem Vorsitzenden
(Generaldirektor), einem Stellvertreter desselben und der erforderlichen Anzahl von Mit-
gliedern und Hülfsarbeitern.
(2.) Sie zerfällt in vier Abtheilungen:
I. Allgemeine Verwaltungs-Abtheilung,
II. Verkehrs-Abtheilung,
III. Betriebstechnische Abtheilung,
IV. Neubau-Abtheilung.
(3.) Die Verfassung ist büreaukratisch. Lediglich in folgenden Fällen ist die Ent-
scheidung auf Grund kollegialer Entschließung zu fassen: