Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

— 2567 — 
b) in Rechtsstreitigkeiten, für welche die Amtsgerichte ohne Rücksicht auf den Werth 
des Streitgegenstandes zuständig sind; 
c) in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen 
Verfügung ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes; 
4) in Enteignungs= und den damit zusammenhängenden Grundbuchsangelegenheiten; 
ferner auch insoweit, als solche Geschäfte außerhalb des Enteignungsverfahrens 
vorkommen, und zwar den Abschluß der bezüglichen obligatorischen wie ding- 
lichen Verträge anlangend; 
e) bei dem An= oder Verkauf und Tausch von Grundstücken; 
l) bei der Bestellung und dem Erwerbe von Dienstbarkeiten, Reallasten und sonstigen 
Rechten an fremden Sachen und bei der Verzichtleistung auf solche Rechte; 
8) bei der Regulirung aller nachbarrechtlicher Verhältnisse, insbesondere der aus 
einem Ueberbau und aus Nothwegen entstehenden, und bei der Berichtigung 
von Grundstücksgrenzen; 
h) bei der Entgegennahme von Benachrichtigungen über Einträge in die Grund= und 
Hypothekenbücher in Grundbuchsangelegenheiten aller Arten. 
(4.) Die Generaldirektion ist auch befugt, für die in Absatz 3 bezeichneten An- 
gelegenheiten Prozeß= und andere Bevollmächtigte zu ernennen. 
84. 
Beschwerden über die Generaldirektion. 
Ueber die gegen Verfügungen und Beschlüsse der Generaldirektion erhobenen Be— 
schwerden und sonstigen Rechtsmittel entscheidet das Finanz-Ministerium. 
5. 
Verfassung der Generaldirektion. 
(1.) Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen besteht aus dem Vorsitzenden 
(Generaldirektor), einem Stellvertreter desselben und der erforderlichen Anzahl von Mit- 
gliedern und Hülfsarbeitern. 
(2.) Sie zerfällt in vier Abtheilungen: 
I. Allgemeine Verwaltungs-Abtheilung, 
II. Verkehrs-Abtheilung, 
III. Betriebstechnische Abtheilung, 
IV. Neubau-Abtheilung. 
(3.) Die Verfassung ist büreaukratisch. Lediglich in folgenden Fällen ist die Ent- 
scheidung auf Grund kollegialer Entschließung zu fassen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.