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c) die Hauptbuchhalterei,
d) das Büreau für Arbeiterversicherung,
e) das Revisionsbüreau (nur disziplinell unterstellt),
l) die Verkehrskontrole I (für Angelegenheiten des Personenverkehrs),
2) die Verkehrskontrole II (für Angelegenheiten des Güterverkehrs),
h) die Wagenkontrole,
i) das Verkehrsbüreau,
k) die Wirthschafts-Hauptverwaltung,
1) das Statistische Büreau,
im) das Betriebsrechnungsbüreau.
(2.) Für die Revision der Stations= und Güterkassen und der Materialien stehen
der Generaldirektion Kassenrevisoren und Materialrevisoren zur Verfügung.
88.
Betriebs= und bantechnische Dienststellen.
(I.) Für die Ausführung und Ueberwachung des Dienstes nach den Allgemeinen
Bestimmungen und den Anordnungen der Generaldirektion sowie in unmittelbarer Unter-
ordnung unter sie sind für die einzelnen Bezirke des Staatsbahnbereichs
a) Eisenbahn-Betriebsdirektionen (§ 9),
b) Eisenbahn-Maschineninspektionen (8 12),
) lEienkahn-Taerrapheninspeittnen (§ 13),
d) Eisenbahn-Werkstätteninspektionen (§ 14)
eingerichtet.
(2.) Die Eisenbahn-Bauinspektionen (§ 10) und die Bahnverwaltereien (8§ 11)
sind zunächst den Betriebsdirektionen unterstellt.
(3.) Für den Neubau werden nach Bedarf Eisenbahn-Baubüreaus (8 15) einge-
richtet, die in der Regel der Generaldirektion unmittelbar unterstehen.
89.
Eisenbahn-Betriebsdirektionen.
(1.) Den Eisenbahn-Betriebsdirektionen obliegen innerhalb ihres Bezirks mit den
einer öffentlichen Behörde zustehenden Rechten und Pflichten die Vertretung der Staats-
eisenbahnverwaltung gegenüber dem Publikum im allgemeinen, die Wahrnehmung der
Verwaltungs= und Verkehrs-Interessen und die Ausführung und Ueberwachung des
Bahnunterhaltungs-, Bahnaufsichts- und Betriebsdienstes sowie des Verkehrs-, Abfertig-
ungs= und Kassendienstes.
1898. 42