Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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§ 14. 
Eisenbahn-Werkstätteninspektionen. 
Den Eisenbahn-Werkstätteninspektionen obliegen die Ausführung und Ueberwachung 
des Werkstätten= und Werkstättenmaterialdienstes. 
15. 
Eisenbahn-Baubüreaus. 
Den Eisenbahn-Baubüreaus obliegen die Leitung und Ausführung der ihnen über- 
tragenen Bauten. 
8 16. 
Geschäftsordnungen. 
(1.) Für die Erledigung der Geschäfte der Generaldirektion und der ihr nach— 
geordneten Dienststellen gelten die darüber erlassenen besonderen Vorschriften. 
(2.) Die letzteren sollen sich namentlich beziehen auf: 
die Ausübung der Disziplinar- und Strafgewalt dem nachgeordneten Personale 
gegenüber, Ertheilung von Urlaub und Anordnung von Stellvertretung, 
die Annahme und Entlassung von Arbeitern, 
die Beschaffung von Inventar, 
die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen bis zu gewissen Beträgen und 
die Ausübung der Bahnpolizei. 
817. 
Erledigung von Vorschriften. 
Die Bekanntmachung, die Vertretung des Staatsfiskus durch die Generaldirektion 
der Staatseisenbahnen betreffend, vom 15. Oktober 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 392) wird 
aufgehoben. 
Dresden, den 16. Oktober 1898. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Bahrmann.
	        
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