Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
15. Stück vom Jahre 1898. 
  
  
Inhalt: Nr. 102. Nachtrag zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885 über die Ausdehnung 
der Unfallversicherung. S. 263. — Nr. 103. Bekanntmachung, die Betriebseröffnung der Beucha-Seeling- 
städter Eisenbahn betr. S. 264. — Nr. 104. Verordnung, die Ausführung der §§ 44 und 84 des Reichs- 
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 betr. S. 265. — Nr. 105. Verordnung 
wegen Aufhebung der Verordnung vom 25. Februar 1862, die Errichtung der Lotteriedarlehnskasse 2c. betr. 
S. 265. — Nr. 106. Bekanntmachung, das Kirchengesetz über die Dauer des Gnadengenusses der 
evangelisch -lutherischen Geistlichen vom 31. Mai 1898 betr. S. 266. — Nr. 107. Bekanntmachung, die 
Erledigung der den zeitherigen Kommissaren für Staatseisenbahnbau übertragenen Aufträge betr. S. 266. 
  
Nr. 102. Zweiter Nachtrag 
zu den Ausführungsvorschriften vom 26. September 1885 
(G.= u. V.-Bl. S. 110 flg.) vom 25. November 1898, 
die Unfallversicherung betreffend. 
D. vom 1. Januar 1899 ab die Staatseisenbahnbau-Verwaltung mit der Staats- 
eisenbahn betriebs-Verwaltung vereinigt wird, so gehen von diesem Tage ab die nach 
den angezogenen Ausführungsvorschriften wegen Feststellung der Entschädigungen für die 
durch Unfall Verletzten und für die Hinterbliebenen der durch Unfall Getödteten (88 57 
bis 59, 61, 63 bis 65 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 — R.-G.-Bl. 
S. 69 flg. —) den Kommissaren für Staatseisenbahnbau überwiesenen Geschäfte auf die 
Generaldirektion der Staatseisenbahnen über. 
Ferner werden auf Grund von § 109 des angezogenen Unfallversicherungsgesetzes 
die nach den Bestimmungen der §§ 45, 51 bis 56 desselben Gesetzes von den Orts- 
polizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen vom 1. Januar 1899 ab für den Betrieb 
der Staatseisenbahnen und — zufolge der Auflösung der Maschinenhauptverwaltung — 
auch für den Werkstättenbetrieb, den mit diesem Tage an Stelle der bisherigen Betriebs- 
oberinspektionen tretenden Betriebsdirektionen übertragen. 
Ausgegeben zu Dresden den 23. Dezember 184“8. 43
	        
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