Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Nr. 110. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Errichtung einer Ladestelle 
für Güterverkehr an der Staatseisenbahnlinie Hainsberg-Kipsdorf 
betreffend; 
vom 15. Dezember 1898. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie 
Hainsberg-Kipsdorf macht sich die Errichtung einer besonderen Ladestelle für den Güter- 
verkehr unweit der Haltestelle Obercarsdorf erforderlich. 
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu annehmbarem 
Preise nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum 
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erbauung der bezeich- 
neten Ladestelle in Anwendung zu bringen. 
#&# 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Bollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
83. Von der Anlage wird die Flur 
Obercarsdorf 
betroffen. 
Dresden, den 15. Dezember 1898. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch.
	        
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