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Nr. 110. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zur Errichtung einer Ladestelle
für Güterverkehr an der Staatseisenbahnlinie Hainsberg-Kipsdorf
betreffend;
vom 15. Dezember 1898.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes auf der Staatseisenbahnlinie
Hainsberg-Kipsdorf macht sich die Errichtung einer besonderen Ladestelle für den Güter-
verkehr unweit der Haltestelle Obercarsdorf erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu annehmbarem
Preise nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erbauung der bezeich-
neten Ladestelle in Anwendung zu bringen.
# 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Bollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
83. Von der Anlage wird die Flur
Obercarsdorf
betroffen.
Dresden, den 15. Dezember 1898.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.